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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 der Kommission vom 14. November 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2017 S. 25)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Iprodion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2018 aus.
(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Iprodion gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 3. November 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.
(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8) Am 8. Juni 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Iprodion die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke aufgrund der relevanten Metaboliten von Iprodion sehr wahrscheinlich zu einer Grundwasserexposition über dem parametrischen Grenzwert für Trinkwasser von 0,1 µg/l in Situationen führen, die in allen einschlägigen Grundwasserszenarien vertreten sind; ein relevanter Metabolit würde voraussichtlich sogar 0,75 µg/l in allen einschlägigen Grundwasserszenarien überschreiten. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass ein hohes Langzeitrisiko für Wasserorganismen besteht.
(9) Weiterhin kam die Behörde in Bezug auf einen Metaboliten, dessen Rückstände in Pflanzen nachgewiesen und der als Verunreinigung im technischen Material gefunden wurde, zu dem Schluss, dass das genotoxische Potenzial nicht ausgeschlossen werden und daher die Festsetzung von Referenzwerten für diesen Metaboliten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht bestätigt werden kann. Darüber hinaus konnte die Bewertung des lebensmittelbezogenen Risikos auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht abgeschlossen werden, da für die Risikobewertung keine Rückstandsdefinitionen festgelegt werden konnten; allerdings konnte ein akutes Verbraucherrisiko nicht ausgeschlossen werden. Schließlich konnte die Bewertung des Langzeitrisikos für wildlebende Säugetiere für alle relevanten Expositionswege auf der Grundlage der in den Unterlagen übermittelten Informationen nicht abgeschlossen werden.
(10) Zudem ist Iprodion als karzinogener Stoff der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7
(Stand: 11.03.2019)
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