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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2062 des Rates vom 13. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 16. Oktober 2017 hat der Rat beschlossen, das Verbot von EU-Investitionen in und/oder mit der DVRK auf alle Sektoren auszuweiten, den Höchstbetrag privater Überweisungen in die DVRK von 15.000 EUR auf 5.000 EUR abzusenken und die Ausfuhr von Erdöl in die DVRK zu untersagen.

(3) Die Verordnung (EU) 2017/1509 wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1858 des Rates 3 geändert, um die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.

(4) Ferner forderte der Rat die Kommission auf, die Liste der Luxusgüter, die einem Ein- und Ausfuhrverbot unterliegen, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(5) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2017.

1) ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79.

2) Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea Regulation (ABl. Nr. L 265 I vom 16.10.2017 S. 1.).

.

Anhang

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung:

" Anhang VIII
Luxusgüter nach Artikel 10

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

( 1) Pferde

0101 21 00 reinrassige Zuchttiere
ex 0101 29 90 andere

( 2) Kaviar und Kaviarersatz

1604 31 00 Kaviar
1604 32 00 Kaviarersatz

( 3) Trüffel und Zubereitungen daraus

0709 59 50 Trüffel
ex 0710 80 69 andere
ex 0711 59 00 andere
ex 0712 39 00 andere
ex 2001 90 97 andere
2003 90 10 Trüffel
ex 2103 90 90 andere
ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
ex 2104 20 00

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