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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 4 und (EU) Nr. 346/2013 5 des Europäischen Parlaments und des Rates werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds beziehungsweise qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung "EuVECA" bzw. "EuSEF" verwenden wollen. Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 enthalten insbesondere Bestimmungen über qualifizierte Anlagen, qualifizierte Portfoliounternehmen und den infrage kommenden Anlegerkreis. Gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 dürfen lediglich Verwalter, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genannten Schwellenwert hinausgehen, die Bezeichnung "EuVECA" bzw. "EuSEF" verwenden.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 über eine Investitionsoffensive für Europa wird eine umfassende Strategie zur Bewältigung des Mangels an Finanzierungsmitteln vorgestellt, der Europas Wachstumspotenzial dämpft und dessen Fähigkeit bremst, Arbeitsplätze für die Bürger zu schaffen. Die Investitionsoffensive zielt darauf ab, durch die Mobilisierung öffentlicher Mittel und eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Investitionsumfeld private Investitionen zu erschließen.

(3) Die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 zu einem Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion ist ein wichtiger Bestandteil der Investitionsoffensive. Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Kapital, der die Fragmentierung der Finanzmärkte verringert und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital von inner- und außerhalb der Union verbessert. In der Mitteilung wird festgestellt, dass die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 geändert werden müssen, um optimale Rahmenbedingungen, die Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU") begünstigen, zu gewährleisten.

(4) Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Die Erweiterung der Basis der potenziellen Verwalter wird dazu beitragen, diesen Markt zu öffnen, wovon Unternehmen, die sich um Investitionskapital bemühen, profitieren würden, da sie dadurch Zugang zu einem größeren und vielfältigeren Spektrum an Finanzierungsquellen für Risikoinvestitionen erhalten. Der Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sollte daher so ausgeweitet werden, dass die Verwendung der Bezeichnungen "EuVECA" und "EuSEF" auch Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden.

(5) Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen weiterhin den Anforderungen der genannten Richtlinie unterliegen und außerdem weiterhin verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere jene über infrage kommende Anlagen, den Zielanlegerkreis und die Informationspflichten. Die zuständigen Behörden, denen in der Richtlinie 2011/61/EU Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden, sollten diese Befugnisse auch gegenüber solchen Verwaltern ausüben.

(6) Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen "EuVECA" und "EuSEF" haben, sollten die nach Artikel 6

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