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Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2022/517 - ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 53 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1032 - ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17 Inkrafttreten, ber. L 245 S. 70)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 994/2010

ArchivVO 994/2010, RL 2004/67/EG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2022/2576


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erdgas (Gas) ist nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Energieversorgung der Union. Es wird großenteils aus Drittländern in die Union eingeführt.

(2) Eine größere Störung der Gasversorgung kann alle Mitgliedstaaten, die Union wie auch Vertragsparteien des am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen. Sie kann der Wirtschaft der Union schweren Schaden zufügen und auch erhebliche soziale Auswirkungen, insbesondere für sozial schwache Kundengruppen, nach sich ziehen.

(3) Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in der gesamten Union und insbesondere für geschützte Kunden unter schwierigen klimatischen Verhältnissen oder bei Versorgungsstörungen eine unterbrechungsfreie Gasversorgung zu gewährleisten. Diese Ziele sollten durch die kosteneffizientesten Maßnahmen und ohne Wettbewerbsverzerrungen an den Gasmärkten erreicht werden.

(4) Das Unionsrecht, insbesondere Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8, hat sich bereits deutlich positiv auf die Sicherheit der Gasversorgung in der Union ausgewirkt, sowohl bei der Vorbereitung als auch der Folgenminderung. Die Mitgliedstaaten sind besser auf die Bewältigung von Versorgungskrisen vorbereitet, da sie nun Präventions- und Notfallpläne erstellen müssen, und sie sind besser geschützt, da sie nun eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich Infrastrukturkapazität und Gasversorgung erfüllen müssen. Im Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vom Oktober 2014 wurden jedoch Bereiche aufgezeigt, in denen die Sicherheit der Gasversorgung in der Union durch Verbesserungen an der Verordnung weiter erhöht werden könnte.

(5) In der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems wurden die Auswirkungen einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland untersucht, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass rein nationale Ansätze im Falle einer schweren Versorgungsstörung aufgrund ihres zwangsläufig begrenzten Rahmens nicht sehr effektiv sind. Der Stresstest zeigte, wie mit einem kooperativeren Herangehen der Mitgliedstaaten die Folgen sehr schwerer Störungen in den am stärksten gefährdeten Mitgliedstaaten erheblich verringert werden könnten.

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