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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 19.09.2017 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 werden die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge der Klasse M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und der Klasse N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) hinsichtlich ihres Geräuschpegels festgelegt. Ferner werden in dieser Verordnung auch Maßnahmen betreffend das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge zur Warnung ungeschützter Verkehrsteilnehmer festgelegt.

(2) Nachdem bei der 168. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE), die vom 8. bis zum 11. März 2016 stattgefunden hat, die UN-Regelung 138 über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge verabschiedet worden war, sollte Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 überarbeitet werden, um die Genauigkeit der AVAS-Anforderungen zu verbessern, die für Art und Lautstärke des abgegebenen Schalls, die Methode der Schallerzeugung, den Pausenschalter und den bei stehendem Fahrzeug abgegebenen Schall gelten.

(3) Der Beschreibungsbogen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, der die EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels betrifft, sowie das Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen sollten zwecks Anpassung an die detaillierten AVAS-Anforderungen überarbeitet werden.

(4) Darüber hinaus ist es angemessen, im Hinblick auf die Genehmigung von mit AVAS ausgerüsteten Hybridelektrofahrzeugen und reinen Elektrofahrzeugen Prüfanforderungen hinsichtlich der Mindestwerte für Schallemission in der Vorwärts- und Rückwärtsbewegung sowie hinsichtlich der Frequenzverschiebung des abgegebenen Schalls einzuführen.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 seit dem 1. Juli 2016 in Kraft ist und ohne die im vorliegenden Rechtsakt enthaltenen Änderungen des Anhangs VIII nicht in vollem Umfang durchgeführt kann, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Anlage 1 wird die folgende Nummer 12.8 angefügt:

"12.8. AVAS

12.8.1. Genehmigungsnummer eines Kraftfahrzeugtyps in Bezug auf seine Schallemission gemäß der UNECE-Regelung Nr. 1381

oder

12.8.2. Vollständiger Verweis auf die Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/20141;"

b) In Anlage 2 wird das Beiblatt wie folgt geändert:

i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. AVAS eingebaut: ja/nein1";

ii) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Bemerkungen: ..."

2. Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131.

2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

.

Anhang

" Anhang VIII

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