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Beschluss (EU) 2017/1392 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5069)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2017 S. 36)
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission und an einige Mitgliedstaaten muss Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2014/350/EU der Kommission 2 klarer gefasst werden; deswegen ist genauer zu spezifizieren, für welche Textilfasern die Umweltkriterien gelten, und die Möglichkeit zu schaffen, das Umweltzeichen für textile Zwischenerzeugnisse zu vergeben.
(2) Der Wortlaut von Abschnitt 1 mit den Kriterien für Textilfasern und des Kriteriums 1 im Anhang des Beschlusses 2014/350/EU muss verbessert werden, um klarzustellen, welche Ausnahmen gelten, wenn Recyclingfasern oder ökologische Baumwolle verwendet werden, und wie der in den Kriterien 1a und 1b verlangte Prozentsatz der Baumwolle zu berechnen ist. Aufgrund der Erörterungen bei den Sitzungen des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (EUEB) und des Forums der zuständigen Stellen im Januar 2016 ist es notwendig, den Wortlaut der Anforderungen an ökologische Baumwolle, an IPS-Baumwolle und an die Pestizidbeschränkungen in den Produktgruppen Textilerzeugnisse, Schuhe und Möbel zu harmonisieren, und dafür die geänderten Kriterien in den Beschlüssen (EU) 2016/1332 3 und (EU) 2016/1349 4 der Kommission heranzuziehen. Aufgrund der Erörterungen bei der Sitzung des EUEB im November 2016 muss das Verbot der Nichtvermischung von ökologischer Baumwolle mit Baumwolle aus genetisch veränderten Sorten auf die Erzeugnisse begrenzt werden, die einen Hinweis auf einen Anteil ökologischer Baumwolle gemäß dem Kriterium 28 des Beschlusses 2014/350/EU tragen. Außerdem sollte die Aufnahme eines zusätzlichen Hinweises auf die Verwendung von gentechnikfreier Baumwolle in das Kriterium 28 des Beschlusses 2014/350/EU in Betracht gezogen werden.
(3) Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission und an einige Mitgliedstaaten müssen die Anweisungen für die Sammelprobe in der Rubrik Beurteilung und Prüfung des Kriteriums 3a spezifiziert werden.
(4) Der Klarheit wegen muss in Abschnitt 3 über Chemikalien- und Prozesskriterien der Wortlaut des Kriteriums 13b verbessert werden, um ihn mit dem Verfahren für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) und für die Aufstellung der entsprechenden Kandidatenliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 abzustimmen. Der Wortlaut des Kriteriums 14 sollte zudem mit Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 abgestimmt werden. Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission muss im Kriterium 14 des Beschlusses 2014/350/EU näher spezifiziert werden, wann die für Stoffe und wann die für Gemische geltenden Regeln für die Gefahreneinstufung anzuwenden sind. Außerdem ist es aufgrund der Erörterungen bei den Sitzungen des Forums der zuständigen Stellen notwendig, die Beschränkungen im Kriterium 14b zu dem Tabelleneintrag iv Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Mittel sowie die Anforderungen in der Anlage 1 und das entsprechende Kriterium sowie die entsprechenden Anforderungen für die Produktgruppen Schuhe und Möbel zu harmonisieren und dafür die geänderten Kriterien für Möbel im Beschluss (EU) 2016/1332 bzw. für Schuhe im Beschluss (EU) 2016/1349 heranzuziehen, die im Januar 2016 vom Regelungsausschuss für das Umweltzeichen 6 per Abstimmung angenommen wurden. In Bezug auf den Tabelleneintrag v Hilfsstoffe ist es notwendig, den Geltungsbereich der Ausnahme anzupassen und zu spezifizieren und unter der Rubrik Beurteilung und Prüfung die Berechnung von Rückständen zuzulassen. Außerdem ist der Wortlaut in Anlage 1 zum Anhang des Beschlusses 2014/350/EU zu ändern, um ihn mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 abzustimmen.
(Stand: 11.03.2019)
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