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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1239 der Kommission vom 6. Juli 2017 über die Anerkennung Äthiopiens gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4555)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 43)



Anm.: vgl. STCW-Code
MSC.1/Rundschreiben 1560

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte einschlägige Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das " STCW-Übereinkommen") erfüllen.

(2) Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 und 5. November 2014 ersuchten Luxemburg und Zypern jeweils um die Anerkennung Äthiopiens. Auf diese Anfragen hin nahm die Kommission Kontakt zu Äthiopien auf, um eine Prüfung der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Landes durchzuführen und festzustellen, ob Äthiopien alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Sie erläuterte dabei, dass sich die Prüfung auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die "Agentur") in Äthiopien stützen werde.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Inspektion im Oktober 2015 führte die Kommission eine Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems in Äthiopien durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Kommission mehrere Bereiche fest, in denen Maßnahmen Äthiopiens erforderlich waren, unter anderem Mängel im Zusammenhang mit der Programm- und Kursgenehmigung, der Ausbildung an Bord sowie den Vermerken.

(4) Äthiopien legte im Mai 2016 einen Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen vor, der im Juli, Oktober und Dezember 2016 weiter ergänzt wurde.

(5) Äthiopien hat insbesondere neue Rechtsvorschriften zur Behebung der Mängel erlassen, die die Kommission in ihrer Prüfung im Zusammenhang mit den nationalen Bestimmungen festgestellt hatte, und die Qualitätssicherungsverfahren seiner Verwaltung und seiner Ausbildungseinrichtungen für Seeleute sowie die Lehrpläne und Ausbildungsprogramme dieser Ausbildungseinrichtungen aktualisiert.

(6) Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Äthiopien Maßnahmen ergriffen hat, um das System für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Seeleute in Äthiopien mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Einklang zu bringen, auch hinsichtlich der Vorlage ausreichender Nachweise.

(7) Im April 2017 übermittelte die Kommission Äthiopien einen Prüfbericht, der sich auf die Ergebnisse der Inspektion vom Oktober 2016 stützte und den aktualisierten Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen berücksichtigte.

(8) Das endgültige Ergebnis der Prüfung zeigt, dass Äthiopien die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und alle festgestellten Mängel beseitigt sowie ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(9) Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Äthiopien wird hinsichtlich der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

ENDE

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