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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4240)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 31;
Beschl. (EU) 2018/993 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 14;
Beschl. (EU) 2019/418 - ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 188 A;
Beschl. (EU) 2023/693 - ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 11)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/263/EU

Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2011/263/EU der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien für Maschinengeschirrspülmittel und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 31. Dezember 2016 gelten.

(4) Um den jüngsten Marktentwicklungen und den Innovationen Rechnung zu tragen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erscheint es angemessen, überarbeitete Umweltkriterien für diese Produktgruppe festzulegen.

(5) Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Mit den Kriterien sollen Produkte gefördert werden, die das aquatische Ökosystem weniger belasten, die eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen enthalten, die wirksam sind und die das Abfallaufkommen durch Reduzierung des Verpackungsmaterials minimieren.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/263/EU aufgehoben werden.

(7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel" umfasst Reinigungsmittel für Geschirrspüler und Klarspülmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien 3 fallen und die bestimmungsgemäß ausschließlich zum Gebrauch in Haushaltsgeschirrspülern und in automatischen Geschirrspülern für den gewerblichen Einsatz hergestellt und vermarktet werden, die in puncto Maschinengröße und Anwendung Haushaltsgeschirrspülern ähnlich sind.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Inhaltsstoffe": absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];
  2. "Primärverpackung" ist:
    1. für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett;
    2. für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett;
  3. "Mikroplastik": Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:
    1. ein Polymerisationsverfahren, wie z.B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden,
    2. chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle,
    3. mikrobielle Fermentation;

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