Regelwerk, EU 2017

VO (EU) 2017/1182
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Kapitel I
Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper

Artikel 1 Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern

Artikel 2 Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung

Artikel 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen

Artikel 4 Fleischigkeitsklasse S

Artikel 5 Einstufung von Schweineschlachtkörpern

Artikel 6 Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise

Artikel 7 Einstufung und Wiegen

Artikel 8 Kennzeichnung von Schlachtkörpern

Artikel 9 Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen

Artikel 10 Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen

Artikel 11 Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen

Artikel 12 Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken

Kapitel II
Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere

Artikel 13 Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen

Artikel 14 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen

Artikel 15 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen

Artikel 16 Meldung der Marktpreise für lebende Tiere

Artikel 17 Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere

Kapitel III
Berechnung des durchschnittlichen Unionspreises

Abschnitt I
Durchschnittlicher Unionspreis für Schlachtkörper

Artikel 18 Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder

Artikel 19 Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine

Artikel 20 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder

Artikel 21 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe

Abschnitt II
Durchschnittlicher Unionspreis für lebende Tiere

Artikel 22 Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen

Artikel 23 Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder

Artikel 24 Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel

Kapitel IV
Mitteilungen

Artikel 25 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 26 Aufhebungen

Artikel 27 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1

1. Fleischigkeit

2. Fettgewebeanteil

Anhang II Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 3 Absatz 1

1. Fleischigkeit

2. Fettgewebeanteil

Anhang III Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang IV Zulassung von automatischen Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen gemäß Artikel 10

Teil A
Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung

Teil B
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Durchführung einer Zulassungsprüfung

Teil C
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Ergebnisse einer Zulassungsprüfung

Anhang V Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 11

Teil A

1. Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung

2. Verfahren für den Zerlegeversuch zur Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers

Teil B
Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und anderen Mitgliedstaaten in Protokollen mitzuteilen hat

Anhang VI Entsprechungstabelle

1. Verordnung (EG) Nr. 1249/2008

2. Verordnung (EG) Nr. 315/2002

3.