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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) 2017/1017 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 159 vom 21.06.2017 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die geeigneten Vertreter der Sektoren der europäischen Futtermittelbranche haben in Absprache mit anderen betroffenen Parteien, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und unter Berücksichtigung einschlägiger Erkenntnisse aus Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen Änderungen des Katalogs der Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission 2 erarbeitet. Diese Änderungen betreffen die Klarstellung der allgemeinen Bestimmungen, Neueinträge zu Verarbeitungsprozessen und Einzelfuttermitteln sowie Verbesserungen bestehender Einträge. Weitere Änderungen betreffen die Festlegung von Höchstgehalten an chemischen Verunreinigungen und von Werten für die botanische Reinheit oder für den Feuchtegehalt sowie die Festlegung verbindlicher Angaben für die Einzelfuttermittel.

(2) Die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind erfüllt.

(3) In Anbetracht der großen Zahl der erforderlichen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 ist es aus Gründen der Kohärenz, der Klarheit und der Vereinfachung angezeigt, den Anhang dieser Verordnung zu ersetzen.

(4) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmer ist eine Übergangsfrist angebracht, um eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen und eine unnötige Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Futtermittel, die vor dem 11. Januar 2018 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 29 vom 30.01.2013 S. 1).

.

Anhang

" Anhang
Katalog der Einzelfuttermittel

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Nutzung dieses Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Die Bezeichnung eines in Teil C aufgeführten Einzelfuttermittels darf aber nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt.

(2) Alle Einträge im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C müssen den Beschränkungen in der Verwendung von Einzelfuttermitteln gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates1 für Einzelfuttermittel, die genetisch veränderte Organismen sind oder aus solchen hergestellt werden oder durch ein Fermentationsverfahren mit genetisch veränderten Mikroorganismen entstehen. Einzelfuttermittel, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates2 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission3 genügen und ihre Verwendung kann Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates4

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