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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

(ABl. Nr. L 149 vom 13.06.2017 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 (im Folgenden der "Zollkodex"), insbesondere auf die Artikel 8, 11, 17, 25, 58, 63, 66, 76, 100, 132, 152, 157, 161, 165, 169, 181, 232, 236, 266, 268, 273 und 276,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 wurden Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. Die Berichtigung einiger dieser Fehler erfordert die Änderung bestimmter anderer damit zusammenhängender Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung.

(2) In Erwägungsgrund 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte das Ergebnis der Abstimmung über die Durchführungsverordnung im Ausschuss für den Zollkodex, der innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, korrekt wiedergegeben werden.

(3) Der Wortlaut der folgenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte berichtigt werden, um die Bestimmungen klarer zu gestalten, jedoch ohne neue Elemente einzuführen: Artikel 67 Absatz 4, Artikel 87 (Titel), Artikel 102, 137 und 138 Artikel 143 Absatz 2, Artikel 214, 220 und Artikel 230 Absatz 2, sowie Anhang 21-01.

(4) In einigen Bestimmungen und Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten die Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, einschließlich der Bezugnahmen auf die in der Umsetzung befindlichen Bestimmungen des Zollkodex, berichtigt oder präzisiert werden.

(5) Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte im Einklang mit Artikel 69 der genannten Durchführungsverordnung, mit dem Wiederversendern ermöglicht wird, von ermächtigten Ausführern ausgefertigte Ursprungserklärungen durch Ersatz-Ursprungsnachweise zu ersetzen, dahingehend geändert werden, dass auch Wiederversender zu den Wirtschaftsbeteiligten gehören, die eine Zulassung als ermächtigter Ausführer erlangen können.

(6) Um die Übereinstimmung mit Artikel 55 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 zu gewährleisten, sollte Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gestrichen werden.

(7) In Artikel 110 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt a und Erklärungen auf der Rechnung wird die Türkei zusammen mit Norwegen und der Schweiz als eines der Länder angeführt, an die Ersuchen um nachträgliche Überprüfung übermittelt werden können. Da die Verwendung von Ersatz-Ursprungsnachweisen zwischen der Union und der Türkei jedoch nicht vorgesehen ist, wird auch kein Ersuchen um nachträgliche Prüfung von in der Türkei ausgestellten oder ausgefertigten Ersatz-Ursprungsnachweisen an dieses Land gesendet. Daher sollte die Bezugnahme auf die Türkei gestrichen werden.

(8) Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte berichtigt werden, um die Liste der zulässigen Mittel zum Nachweis des zollrechtlichen Status von verbrauchsteuerpflichtigen Unionswaren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Richtlinie 2008/118/EG des Rates 4 befördert werden, zu ergänzen, indem Bezugnahmen auf das elektronische Verwaltungsdokument und das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Artikel 21 beziehungsweise Artikel 26 der genannten Richtlinie hinzugefügt werden. Diese Bezugnahmen wurden versehentlich weggelassen.

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