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Delegierte Verordnung (EU) 2017/867 der Kommission vom 7. Februar 2017 über die bei partiellen Vermögensübertragungen nach Artikel 76 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2017 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Zuge einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts den Schutz bestimmter Vereinbarungskategorien sicherzustellen. Derselbe Schutz ist auch dann zu gewährleisten, wenn eine Abwicklungsbehörde die Änderung der Bedingungen eines Vertrags erzwingt, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist. Durch diese Schutzmaßnahmen soll verhindert werden, dass Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die aufgrund dieser Vereinbarungen miteinander verbunden sind, bei einer partiellen Übertragung oder vertraglichen Änderung voneinander getrennt werden.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, muss genau bestimmt werden, welche Arten von Vereinbarungen unter die in der Richtlinie 2014/59/EU genannten Vereinbarungskategorien fallen. Die für diesen Zweck geeignetste Vorgehensweise besteht darin, die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Regeln und Definitionen um weitere detaillierte Regeln und Definitionen zu ergänzen. Dies ist der Zusammenstellung einer Liste mit den nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten möglichen Vereinbarungen vorzuziehen, da eine solche Liste sich nur schwer lückenlos zusammenstellen ließe und laufend aktualisiert werden müsste. Aus diesem Grund sollte in dieser Verordnung der Geltungsbereich der verschiedenen, in der Richtlinie 2014/59/EU für die einzelnen Kategorien von Vereinbarungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen klargestellt und gegebenenfalls eingeschränkt werden.
(3) Die in Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten verschiedenen Vereinbarungskategorien weisen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad auf: Während einige Kategorien vollständig definiert werden, sind andere weniger klar umschrieben. Hinzu kommt, dass sich einige Kategorien auf eine einzige Form von Vertragsverhältnis und Verbindlichkeit bzw. auf eine begrenzte Anzahl von Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten beziehen, während andere eine größere Zahl und ein offenes Spektrum an vertraglichen Verbindlichkeiten, Geschäften und Verhältnissen erfassen. Letztgenannte Kategorien könnten potenziell sämtliche Rechts- und Vertragsverhältnisse zwischen einem Institut und einer oder mehrerer seiner Gegenparteien einschließen. Wären solche Vereinbarungskategorien uneingeschränkt geschützt, könnte es für die Abwicklungsbehörden schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, partielle Übertragungen vorzunehmen. Aus diesem Grund sollte ein übermäßiger Schutz, der sich potenziell auf alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen einem Institut und seinen Gegenparteien erstrecken könnte, vermieden werden.
(4) Einige Kategorien geschützter Vereinbarungen werden in der Richtlinie 2014/59/EU recht allgemein definiert. Um beim Geltungsbereich - insbesondere in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie strukturierte Finanzierungsvereinbarungen - für größere Sicherheit zu sorgen, sollten diese Kategorien weiter präzisiert werden. Diese delegierte Verordnung sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, bei partiellen Vermögensübertragungen weiter zu präzisieren, welche Arten von Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen bei einzelnen partiellen Übertragungen zu schützen sind, wenn diese Vereinbarungen nach den geltenden Aufsichtsvorschriften für Risikominderungszwecke anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung ist. Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, im Einzelfall einen solch erweiterten Schutz zu beschließen.
(Stand: 17.11.2020)
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