Beschl. (EU) 2017/848
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendung von Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren
Artikel 4 Festlegung von Schwellenwerten durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene
Artikel 5 Zeitrahmen
Artikel 6 Mitteilung
Artikel 7 Aufhebung
Artikel 8 Inkrafttreten
Anhang Kriterien und methodische Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, von Relevanz für die qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und die indikativen Listen gemäß Anhang III der Richtlinie, sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung
Teil I
Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/56/EG
Deskriptor 2 Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor
Deskriptor 3 Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt
Deskriptor 5 Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund
Deskriptor 6 Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren
Deskriptor 7 Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme
Deskriptor 8 Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung
Deskriptor 9 Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Unionsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen
Deskriptor 10 Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt
Deskriptor 11 Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt
Teil II
Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands von Meeresgewässern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG
Tabelle 1 Artengruppen
Tabelle 2 Biotopklassen, einschließlich ihrer biologischen Gemeinschaften (relevant für Kriterien im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6), die sich in einen oder mehrere Biotopklassen der Datenbank des Europäischen Naturinformationssystems EUNIS für Habitatklassifizierungen1