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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz /Wasser - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 43)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/477/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission 2 wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und für ihre Bewertung dieses Zustands während des ersten Umsetzungszyklus der Richtlinie 2008/56/EG anzuwenden sind.

(2) Im Beschluss 2010/477/EU wurde darauf hingewiesen, dass Wissenschaft und Technik weiter voranschreiten müssen, um die Entwicklung oder Überarbeitung dieser Kriterien für einige qualitative Deskriptoren zu unterstützen, und dass die methodischen Standards in enger Koordinierung mit der Erstellung von Überwachungsprogrammen weiterentwickelt werden müssen. Außerdem wurde in diesem Beschluss erklärt, dass seine Überarbeitung so bald wie möglich nach Abschluss der Bewertung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG und rechtzeitig zur Unterstützung einer erfolgreichen Aktualisierung der Meeresstrategien erfolgen sollte, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG im Jahr 2018 fällig ist.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer über den Umweltzustand ihrer Meeresgewässer Bericht erstattet und der Kommission ihre Beschreibung des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG vorgenommene Bewertung 3 dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen. Die Ergebnisse zeigten, dass Qualität und Kohärenz der Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten erheblich verbessert werden müssen. Bei der Bewertung wurde auch festgestellt, dass die regionale Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG stehen muss. Außerdem wurde betont, dass sich die Mitgliedstaaten systematischer auf Standards, die sich aus dem EU-Recht ergeben, oder - falls keine solchen existieren - auf im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Übereinkünfte festgesetzte Standards stützen müssen.

(4) Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter vorantreibt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission zu überarbeiten, zu verschärfen und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten.

(5) Die auf diesen Schlussfolgerungen basierende Überprüfung begann im Jahr 2013, als der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG eingesetzte Regelungsausschuss einem Fahrplan mit mehreren Phasen (technische und wissenschaftliche Arbeiten, Konsultation und Beschlussfassung) zustimmte. Im Laufe dieses Prozesses konsultierte die Kommission alle interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen.

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