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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/838 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG im Hinblick auf Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden die grundlegenden Anforderungen an die ökologische/biologische Erzeugung von Aquakulturtieren, einschließlich der Anforderungen an die Futtermittel, festgelegt. Die Durchführungsvorschriften für diese Anforderungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 festgelegt.

(2) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Fische und Krebstiere mit Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.

(3) In Artikel 25l der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sind die spezifischen Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere gemäß Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß diesem Artikel sollte nach Möglichkeit vorrangig das natürliche Nahrungsangebot genutzt werden.

(4) Nach Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ernähren sich die betreffenden Tiere über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. Nach Artikel 25l Absatz 2 dieser Verordnung dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs oder Meeresalgen verwendet werden, wenn ein natürliches Nahrungsangebot nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Mit Artikel 25l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung werden die Höchstanteile von Fischmehl und Fischöl festgelegt, die das Futter von Haiwelsen und Garnelen bei Zufütterung enthalten darf.

(5) Im Brutstadium steht natürlich vorkommendes Futter nur begrenzt oder überhaupt nicht zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die Fütterungsvorschriften für Geißelgarnelen (Penaeidae) und insbesondere Tiger shrimp (Penaeus monodon) gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG bei Anwendung auf Garnelen im juvenilen Stadium in Bruteinrichtungen zu Mangelernährung und erhöhter Sterblichkeit führen würden.

(6) Nach Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ernähren sich die betreffenden Tiere über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. Die in diesem Artikel enthaltene Vorschrift sollte nur die Abwachsstadien betreffen, in denen die Tiere in Teichen und Seen anstatt in Bruteinrichtungen, in denen das natürliche Nahrungsangebot unzureichend ist, gehalten werden. Dies gilt insbesondere seit dem 31. Dezember 2016, ab dem gemäß Artikel 25e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht mehr in einen ökologischen/biologischen Betrieb eingesetzt werden dürfen. Vor diesem Datum war es zulässig, in einen ökologischen/biologischen Betrieb einen Anteil an nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Tieren einzusetzen, nachdem sie das Brutstadium unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen durchlaufen hatten.

(7) Außerdem hat die mit Beschluss 2009/427/EG der Kommission 3 eingesetzte Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion ("EGtop") bestätigt, dass sich die diesbezüglichen Vorschriften von Artikel 25l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG nur für die Abwachsstadien eignen 4. Nach Auffassung der EGtop lassen es die in diesem Artikel festgesetzten Höchstanteile für Fischmehl und Fischöl nicht zu, dass der ernährungsphysiologische Bedarf der Tiere während der ersten Lebensstadien in einer Bruteinrichtung gedeckt wird.

(8) Die Kommission hat der Notwendigkeit zur Änderung der Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere Rechnung getragen, indem sie klargestellt hat, dass diese Vorschriften nur für die Abwachsstadien gelten. Bei dieser Schlussfolgerung hat die Kommission die Anforderung, den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu decken, das Ziel von Artikel 25l der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG, dem natürlichen Nahrungsangebot nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen, und die Stellungnahme der EGtop berücksichtigt.

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