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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

(ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2009 S. 29;
Beschl. 2017/C 273/03 - ABl. C 373 vom 18.08.2017 S. 3;
Beschl. 2021/C 343/03 - ABl. C 343 vom 26.08.2021 S. 15aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 16 des Beschl.'es 2021/C 343/03

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1 sind die Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion sowie die Grundanforderungen an die Produktionsweise, Kennzeichnung und Kontrolle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in der pflanzlichen und der tierischen Erzeugung und in der Aquakultur festgelegt.

(2) Die im Juni 2004 angenommene Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel 2 entspringt der Absicht der Kommission, die Situation zu beurteilen und mit einem strategischen Gesamtkonzept für den Beitrag der ökologischen Landwirtschaft zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Grundlagen für die weitere Politik in diesem Bereich zu schaffen. Der Europäische Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel empfiehlt insbesondere als Aktion 11 die Einrichtung eines unabhängigen Sachverständigengremiums zur technischen Beratung.

(3) Die Kommission ist gegebenenfalls auf technische Beratung angewiesen, um über die Zulassung der Verwendung von Erzeugnissen, Stoffen und Verfahren im ökologischen/biologischen Landbau und bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu entscheiden, neue oder verbesserte Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auszuarbeiten, sowie allgemeiner für die Prüfung jeder anderen Frage, die den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion berührt. Für diese komplexen und zeitaufwändigen Entscheidungsfndungsprozesse ist ein hohes Maß an Spezialwissen erforderlich.

(4) Daher erweist es sich als notwendig, für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion eine Sachverständigengruppe einzusetzen und deren Auftrag und Zusammensetzung festzulegen.

(5) Die Gruppe sollte den jederzeitigen Zugang zu hochqualifiziertem technischen Fachwissen bei einer weiten Palette von für die ökologische/biologische Produktion relevanten Sachgebieten erleichtern.

(6) Dabei sollte sich die Gruppe aus Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion zusammensetzen und der Kommission eine unabhängige, hochkompetente und transparente Beratung zu bieten.

(7) Es sind Bestimmungen zur Verhinderung einer unerlaubten Preisgabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe vorzusehen, unbeschadet der bei der Kommission geltenden Sicherheitsvorschriften gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 3.

(8) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder der Sachverständigengruppe hat der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 4 zu unterliegen

- beschliesst:

Artikel 1 Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

Es wird eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion, nachstehend "die Gruppe" genannt, eingesetzt.

Artikel 2 Auftrag

Der Auftrag der Sachverständigengruppe besteht darin, die Kommission zu unterstützen hinsichtlich

  1. Bewertung von Erzeugnissen, Stoffen und Verfahren, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden können, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
  2. Verbesserung der bestehenden und Ausarbeitung neuer Produktionsvorschriften;
  3. Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion.

Artikel 3 Konsultation

(1) Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion konsultieren.

(2) Der/Die Vorsitzende der Gruppe kann die Kommission auf die Zweckmäßigkeit hinweisen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu hören.

Artikel 4 Zusammensetzung - Ernennung17

(1) Die Sachverständigengruppe setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission nach einem öffentlichen Aufruf zur Bewerbung aus einem Kreis von Spezialisten mit einschlägiger Fachkompetenz in den Bereichen nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 ernannt. Die Kommission kann darüber hinaus eine Reserveliste von Bewerbern erstellen, die nicht zu ständigen Mitgliedern ernannt werden konnten, jedoch während des Ausleseverfahrens als geeignet für eine Mitwirkung in der Gruppe erachtet wurden.

(3) Auf diese Reserveliste kann zurückgegriffen werden, wenn Mitglieder der Gruppe zu ersetzen sind, oder für die Ernennung der Mitglieder von Untergruppen.

(4) Die Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen werden ad personam berufen und beraten die Kommission unabhängig von Weisungen von außen.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt vier Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Mandatsperioden ausüben können. Die Mitglieder verbleiben im Amt bis zu ihrer Ablösung gemäß Absatz 6 oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.

(6) Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten vermögen, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(7) Die ad personam berufenen Mitglieder verpflichten sich alljährlich schriftlich, im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben eine Erklärung ab, in der sie etwaige ihre Objektivität beeinträchtigende Interessen verneinen oder bestätigen. Bei jeder Sitzung geben sie zudem jegliche spezifischen Interessen an, die als abträglich für ihre Unabhängigkeit hinsichtlich der anstehenden Tagesordnungspunkte betrachtet werden könnten.

(8) Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen sowie die auf der Reserveliste stehenden Namen werden auf den Internetseiten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und im Register der Sachverständigengruppen veröffentlicht. Die Erfassung, Verwaltung und Veröffentlichung dieser Namen unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5 Arbeitsweise

(1) Die Sachverständigengruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) In Abstimmung mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung können Untergruppen eingesetzt werden, um auf der Grundlage eines von der Gruppe definierten Mandats Einzelfragen zu prüfen. Solche Untergruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats unverzüglich aufgelöst. Die Untergruppen haben bis zu 7 Mitglieder, die entweder Mitglieder der Gruppe sind oder von der Reserveliste gemäß Artikel 4 Absatz 3 stammen.

(3) Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Fachkompetenz für ein auf der Tagesordnung stehendes Thema einladen, an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen mitzuwirken, sofern sich dies als nützlich bzw. erforderlich erweist.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn diese nach Ansicht der Kommission Angelegenheiten vertraulicher Art betreffen.

(5) Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung 5.

(7) Die Dienststellen der Kommission können im Internet die Tagesordnungen und die Sitzungsberichte sowie Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Teilschlussfolgerungen und Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6 Sitzungskosten

Die den Mitgliedern und Sachverständigen im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß ihren für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

Die Tätigkeit auf der Grundlage dieses Beschlusses wird nicht vergütet.

Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von den zuständigen Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2009


1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
2) SEK(2004) 739.
3) ABl. L 317 vom 03.12.2001, S. 1.
4) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
5) SEK(2005) 1004.
ENDE

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