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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss 2021/C 343/03 der Kommission vom 4. August 2021 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop)

(ABl. C 343 vom 26.08.2021 S. 15)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2009/427/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 definiert Ziele und Grundsätze für die ökologische/biologische Produktion und legt grundlegende Anforderungen an die Erzeugung, Kennzeichnung und Kontrolle von ökologischen/biologischen Produkten fest.

(2) Die Kommission benötigt technische Beratung, um Entscheidungen über die Zulassung von Erzeugnissen, Stoffen und Techniken zur Verwendung im ökologischen/biologischen Landbau und in der ökologischen/biologischen Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 treffen zu können. Die Kommission benötigt auch technische Beratung, wenn sie die Entwicklung oder Verbesserung anderer Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und allgemein alle anderen technischen Fragen der ökologischen/biologischen Produktion in Betracht zieht. Zu diesem Zweck muss die Kommission auf den Sachverstand von Sachverständigen zurückgreifen, die im Rahmen eines beratenden Gremiums zusammenarbeiten.

(3) Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion einzusetzen und ihre Aufgaben und ihre Struktur im Einklang mit dem Beschluss C (2016) 3301 final der Kommission 2 festzulegen.

(4) Die Gruppe sollte sich aus Wissenschaftlern mit Fachkenntnissen in Bezug auf die einschlägigen Produkte, Stoffe und Techniken sowie aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion zusammensetzen, die der Kommission unabhängige, exzellente und transparente technische Beratung bieten können.

(5) Mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission 3 wurde eine Sachverständigengruppe für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 4 eingesetzt. Diese Gruppe gab Stellungnahmen zu einigen Kategorien von Stoffen und Erzeugnissen ab, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden. Die Entscheidungen über die Zulassung dieser Stoffe verzögerten sich mehrfach aufgrund des Mangels an verfügbaren Sachverständigen. Nach dem neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2018/848 müssen mehr Kategorien von Stoffen bewertet werden, z.B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie spezialisierte und innovative Techniken und Methoden in der Lebensmittelverarbeitung. Daher ist die Zahl der angeforderten Stellungnahmen erheblich gestiegen, während die verfügbaren Sachverständigen, die bereit sind, ohne Vergütung an einer Sachverständigengruppe teilzunehmen, die die Kommission unterstützen soll, zurückgegangen sind.

(6) Die neue Sachverständigengruppe sollte der Kommission Stellungnahmen zu technischen Dossiers im Zusammenhang mit der Zulassung von Erzeugnissen, Stoffen und Techniken zur Verwendung im ökologischen Landbau und in der ökologischen/biologischen Verarbeitung sowie zu anderen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und anderen technischen Fragen der ökologischen/biologischen Produktion vorlegen. Diese Stellungnahmen sind von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung und Überwachung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion, insbesondere für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, wie sie in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 genannt sind. Ohne unabhängige Beratung durch unabhängige Sachverständige könnte die betreffende Unionspolitik ihre Ziele nicht erreichen. Daher sollten die Mitglieder der Gruppe der unabhängigen Sachverständigen neben der Erstattung ihrer Ausgaben Sondervergütungen erhalten, die den ihnen jeweils übertragenen besonderen Aufgaben angemessen sind und internationalen Standards entsprechen.

(7) Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sieht die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der technischen und administrativen Unterstützung vor.

(8) Es sind Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festzulegen.

(9) Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden 6.

(10) Der Beschluss 2009/427/EG sollte aufgehoben werden

- beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Einsetzung der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion ("die Gruppe")

Artikel 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

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(Stand: 14.09.2021)

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