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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/727 der Kommission vom 23. März 2017 über die Anerkennung Montenegros gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1815)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2017 S. 31)



Anm.: vgl. STCW-Code
MSC.1/Rundschreiben 1560

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das " STCW-Übereinkommen") erfüllen.

(2) Mit Schreiben vom 29. März 2011 hat Griechenland die Anerkennung Montenegros beantragt. Im Hinblick auf eine Prüfung der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme in Montenegro hat die Kommission daraufhin Kontakt zu den montenegrinischen Behörden aufgenommen, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Sie erläuterte dabei, dass sich die Prüfung auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die "Agentur") stützen werde.

(3) Danach prüfte die Kommission die Ausbildungs- und die Zeugniserteilungssysteme für Seeleute in Montenegro, wobei sie die Ergebnisse einer Inspektion vom Februar 2012 und einen von den montenegrinischen Behörden im Juni 2013 vorgelegten Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen berücksichtigte.

(4) Bei der Prüfung wurden mehrere Bereiche ermittelt, in denen Maßnahmen der montenegrinischen Behörden erforderlich waren und die unter anderem Mängel im Zusammenhang mit nationalen Bestimmungen betrafen, wie etwa fehlende Bestimmungen für die Qualifikationen bestimmter Kategorien von Ausbildern und unzureichende oder unvollständige Anforderungen für die Zeugniserteilung, sowie Mängel im Zusammenhang mit den Qualitätssicherungsverfahren und Ausbildungsprogrammen. Daher wurde eine weitere Inspektion der Agentur für erforderlich erachtet, die im März 2015 stattfand.

(5) Nach der zweiten Inspektion reichten die montenegrinischen Behörden im November 2015 einen aktualisierten Plan für Korrekturmaßnahmen ein. Im Mai 2016 übermittelte die Kommission den montenegrinischen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion vom März 2015 und unter Berücksichtigung des aktualisierten Plans für Korrekturmaßnahmen einen Prüfungsbericht und bat um weitere Klarstellungen, die ihr die montenegrinischen Behörden im Juli, September und Oktober 2016 übermittelten.

(6) Alle eingeholten Informationen lassen darauf schließen, dass die montenegrinischen Behörden Maßnahmen ergriffen haben, um das System für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Seeleute in Montenegro mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Einklang zu bringen, auch hinsichtlich der Vorlage ausreichender Nachweise.

(7) Insbesondere hat Montenegro neue Rechtsvorschriften zur Behebung von Mängeln im Zusammenhang mit den nationalen Bestimmungen erlassen und die Qualitätssicherungsverfahren seiner Verwaltung und seiner Ausbildungseinrichtungen für Seeleute sowie die Lehrpläne und Ausbildungsprogramme dieser Ausbildungseinrichtungen aktualisiert.

(8) Die endgültigen Prüfungsergebnisse zeigen, dass Montenegro die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(9) Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Montenegro wird hinsichtlich der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2017

1) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

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