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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2476)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 80)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einer Reihe von Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt worden waren.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/417 5 und (EU) 2017/554 6 der Kommission geändert, um den Änderungen bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aufgrund der veränderten Seuchenlage im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen.

(4) Seit dem Zeitpunkt der Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza verbessert. Dementsprechend sollten die Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 so angepasst werden, dass sie die von der derzeitigen Seuchenlage ausgehenden Risiken angemessen abdecken und den Unternehmern keine Lasten aufbürden, die unverhältnismäßig zu den mit einer Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken sind. Es gilt zu bedenken, dass die derzeitige Epidemie erhebliche Beeinträchtigungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmer verursacht, insbesondere bei einer hochspezialisierten, integrierten Erzeugung, in die mehrere Mitgliedstaaten involviert sind. Zugleich sollten bei jeglichen Änderungen der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 festgelegten Schutzmaßnahmen die unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung verschiedener Geflügelerzeugnisse berücksichtigt werden.

(5) Das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken ist insbesondere deshalb sehr gering, da die Zeitspanne zwischen dem Sammeln der Bruteier und dem Schlüpfen der Eintagsküken es möglich macht, eine Infektion mit Viren der hochpathogenen Aviären Influenza in dem Ursprungsgeflügelbetrieb zeitnah festzustellen, und vorausgesetzt, dass die Versandbrüterei durch ihre Biosicherheits- und Rückverfolgungsmaßnahmen sicherstellen kann, dass die Seuchenbekämpfung in einem angemessenen Umfang beibehalten wird.

(6) Weiterhin sollten jegliche Änderungen der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 im Einklang mit anderen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 7 stehen. Die Richtlinie 2009/158/EG enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel in der Union mit Geflügel und Bruteiern, einschließlich der Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit diesen Waren, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, beigefügt sein müssen.

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