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Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 102 vom 13.04.2017 S. 334;
VO (EU) 2018/987 - ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 40 A;
VO (EU) 2022/2387 - ABl. L 316 vom 08.12.2022 S. 1 Inkrafttreten, ber. L 321 S. 75)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 sieht die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe durch Prüfung von Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, im Betrieb mit ihren betriebsüblichen Lastzyklen vor.
(2) Um die in Artikel 19 vorgesehene Überwachung sicherzustellen, müssen genaue Bedingungen für die Auswahl von Motoren, die Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung festgelegt werden.
(3) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kleinserienhersteller und Hersteller, die nur wenige Motortypen oder Motorenfamilien produzieren, ist eine Begrenzung der Anzahl von Motoren notwendig, die von diesen Herstellern Überwachungsprüfungen im Betrieb unterzogen werden müssen.
(4) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten Hersteller nicht verpflichtet sein, Ergebnisse der Überwachungsprüfungen im Betrieb vorzulegen, wenn sie belegen können, dass die Motoren nicht in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut worden sind, oder dass sie nicht in der Lage waren, zu Prüfzwecken Zugang zu einem Motor in einer Anwendung zu erhalten.
(5) Um die Verfahren für die Überwachung im Betrieb für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte besser mit anderen EU-Rechtsvorschriften und internationalen Normen in Einklang zu bringen, sollten diese soweit wie möglich an die Konformitätsprüfung im Betrieb für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) und die Anforderungen der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa festgelegte UN/ECE-Regelung Nr. 96 angeglichen werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung dient der Festlegung der genauen Bedingungen für die Auswahl von Motoren, die Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung zur Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten unter Verwendung portabler Emissionsmesssysteme.
1. Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde:
2. Diese Verordnung gilt für Motorhersteller.
Diese Verordnung gilt nicht für Originalgerätehersteller.
3. Diese Verordnung gilt nicht, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde nachweist, dass er nicht in der Lage ist, zur Durchführung einer Überwachungsprüfung im Betrieb Zugang zu einem Motor zu erhalten, der in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut ist.
Artikel 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren 22
Die in Artikel 19
(Stand: 20.12.2022)
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