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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW

(ABl. L 316 vom 08.12.2022 S. 1, ber. L 321 S. 75)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Herstellern zusätzliche Programme für die Überwachung im Betrieb durchgeführt, um die Eignung von Überwachungsprüfungen und Datenanalysen zur Messung der Emissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in Bezug auf andere Motoren als die der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6 im tatsächlichen Arbeitsbetrieb mit ihren betriebsüblichen Lastzyklen zu bewerten. Daher sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 2 angemessene Bestimmungen über die Überwachung im Betrieb für diese Unterkategorien festgelegt werden.

(2) Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeit der Hersteller, Überwachungsprüfungen im Betrieb durchzuführen, ist es notwendig, die Fristen für die Übermittlung der entsprechenden Berichte zu ändern, damit den Herstellern ausreichend Zeit für die Durchführung der Prüfungen und der Kommission ausreichend Zeit für die Bewertung der Prüfergebnisse und zur Erstellung des gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts eingeräumt wird.

(3) Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, können unerwartete Ereignisse, auf die die Hersteller keinen Einfluss haben, dazu führen, dass die Durchführung der planmäßigen Überwachung von in Betrieb befindlichen Motoren unmöglich wird. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie bedingten anhaltenden Störung sollte die Genehmigungsbehörde eine vernünftige Anpassung des ursprünglichen Plans für die Überwachung jeder einzelnen Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe) akzeptieren.

(4) Die in dieser Verordnung dargelegten Änderungen sollten keinen Einfluss auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren mit einer Leistung zwischen 56 kW und 560 kW (Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6) haben. Für diese Unterkategorien sind die vorgenommenen Änderungen auf administrative Anpassungen, zu denen ihre Aufnahme in eine ISM-Gruppe gehört, beschränkt und sind somit für diese Überwachung nicht relevant. Daher sollten EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, weiterhin gültig bleiben.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde:

  1. NRE und NRG (alle Unterklassen);
  2. NRS-vi-1b, NRS-vr-1b, NRS-v-2a, NRS-v-2b und NRS-v-3;
  3. IWP und IWa (alle Unterklassen);
  4. RLL und RLR (alle Unterklassen);
  5. ATS;
  6. SMB;
  7. NRSh (alle Unterklassen);
  8. NRS-vi-1a und NRS-vr-1a."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren

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(Stand: 20.12.2022)

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