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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission 2 sind unter anderem die Verfahren für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt.

(2) Nach Anhang III Tabelle III-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 liegen die verpflichtenden Zeitpunkte der Anwendung der EU-Typgenehmigung und des Inverkehrbringens von Motoren für die Unterklasse NRE-v-5 ein Jahr nach denen für die Unterklasse NRE-v-6.

(3) Daher sollte die vorgeschriebene Dauer des kumulierten Betriebs in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die im Rahmen der Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe geprüft werden, für diese Unterklasse verringert werden, um den Herstellern solcher NRE-v-5-Motoren niedrigerer Leistungsbereiche die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung von Prüfergebnissen an die Genehmigungsbehörden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zu erleichtern.

(4) Aus Zwecken der Klarheit sollte in Anlage 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 festgelegt werden, dass die vom Hersteller bei den Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für einen Motortyp bzw. für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie verwendete Bezugsarbeit und CO2-Bezugsmasse denen im Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen für den Motortyp oder die Motorenfamilie nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission 3 festgelegten Muster entsprechen.

(5) Zur Vermeidung von Fehlern bei der Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe sollte klargestellt werden, dass die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben sind.

(6) Zur Gewährleistung der Kohärenz innerhalb der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 und um sie an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission 4 anzupassen, sollten einige Maßeinheiten überarbeitet werden.

(7) Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wurden Fehler unterschiedlicher Art, unter anderem eine falsche Zuordnung der Zuständigkeiten sowie Fehler in bestimmten Gleichungen, festgestellt, die berichtigt werden müssen.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

" Artikel 3a Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission 1 geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung."

(2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde."

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