VO (EU) 2017/590
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Artikel 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften
Artikel 2 Bedeutung von Geschäft
Artikel 3 Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts
Artikel 4 Übermittlung eines Auftrags
Artikel 5 Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt
Artikel 6 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
Artikel 7 Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers
Artikel 8 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist
Artikel 9 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlich ist
Artikel 10 Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme
Artikel 11 Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs
Artikel 12 Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten
Artikel 13 Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen
Artikel 14 Meldung von Geschäften, die von Zweigniederlassungen ausgeführt werden
Artikel 15 Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften
Artikel 16 Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes
Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung
Tabelle 1 Legende zu Tabelle 2
Tabelle 2 In Geschäftsmeldungen anzugebende Einzelheiten