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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 193)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Betreiber von Handelsplätzen sollten nach eigenem Ermessen entscheiden können, in welcher Form sie Aufzeichnungen über einschlägige Daten mit Bezug auf sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente führen. Im Interesse einer effektiven und effizienten Gestaltung der Sammlung, des Vergleichs und der Auswertung der einschlägigen Auftragsdaten zu Zwecken der Marktüberwachung sollten diese Daten, wenn sie von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angefordert werden, den zuständigen Behörden unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate übermittelt werden.

(2) Um für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen und zu verhindern, dass dieselben Daten doppelt gespeichert werden, gilt die vorliegende Verordnung für alle auftragsbezogenen Datenelemente, einschließlich der Angaben, die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 in der Meldung enthalten sein müssen.

(3) Damit die zuständigen Behörden potenzielle Fälle von Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs wirkungsvoll aufdecken und untersuchen können, müssen sie in der Lage sein, die möglicherweise wesentlich am Auftragsvorgang beteiligten Personen und Einheiten umgehend zu identifizieren; dies betrifft Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen, für Anlage- und Ausführungsentscheidungen zuständige Einheiten, nicht ausführende Makler sowie Kunden, deren Aufträge entgegengenommen werden. Daher sollten Betreiber von Handelsplätzen Angaben zur Identifizierung dieser Parteien aufbewahren.

(4) Damit die zuständigen Behörden verdächtige, auf einen möglichen Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensmuster eines Kunden, wie etwa die Beauftragung mehrerer Wertpapierfirmen, besser erkennen können, sollten die Betreiber von Handelsplätzen Angaben zur Identität der Kunden aufzeichnen, in deren Auftrag ihre Mitglieder oder Teilnehmer den jeweiligen Auftrag eingereicht haben. Betreiber sollten diese Kunden mit einer eindeutigen Kennung versehen, um ihre zuverlässige und effiziente Identifizierung zu ermöglichen und dadurch zu einer effektiveren Analyse eines potenziellen Marktmissbrauchs, an dem diese Kunden beteiligt sein könnten, beizutragen.

(5) Betreiber von Handelsplätzen sollten nicht für alle Kunden in der Handelskette Kennungen vergeben müssen, sondern nur für den Kunden, in dessen Auftrag das Mitglied oder der Teilnehmer den Auftrag eingereicht hat.

(6) Die effiziente Aufdeckung von Marktmanipulation setzt die Erkennung von Market-Making-Strategien oder ähnlichen Aktivitäten voraus. Dies ermöglicht den zuständigen Behörden die Unterscheidung zwischen dem Auftragsaufkommen, bei dem der Wertpapierfirma die Bedingungen vom Emittenten des gehandelten Instruments oder vom Handelsplatz, bei dem der Auftrag eingereicht wurde, vorgegeben wurden, und dem Auftragsaufkommen, bei dem sie nach eigenem Ermessen oder dem Ermessen ihres Kunden tätig wurde.

(7) Datum und Uhrzeit jeder Erteilung, Änderung, Stornierung, Zurückweisung oder Ausführung eines Auftrags sollten genau aufgezeichnet werden. Auf diese Weise können sämtliche Änderungen des Auftrags während dessen gesamter Abwicklung nachvollzogen werden, was zur Aufdeckung und Beurteilung potenzieller Marktmanipulationen und des Missbrauchs von Insiderwissen beitragen kann.

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