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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 174, ber. L 264 S. 25)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht vor, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine signifikante Anzahl von Berechnungen vornehmen, um die Anwendbarkeit der Regelungen für die Vor- und Nachhandelstransparenz und die Handelspflicht für Derivate zu kalibrieren und um festzustellen, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist.

(2) Damit die zuständigen Behörden und die ESMa die erforderlichen Berechnungen vornehmen können, müssen sie für jede Anlageklasse, die unter die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt, auf belastbare und qualitativ hochwertige Daten zugreifen können. Daher müssen der Datenzugang und die Qualität der Daten, die den zuständigen Behörden und der ESMa nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung stehen, verbessert werden, damit die Klassifizierung von Finanzinstrumenten, einschließlich der Berechnung der Schwellenwerte für die Zwecke der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz und gegebenenfalls der Neukalibrierung dieser Schwellen, in besserer Kenntnis der Sachlage und nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums erfolgt, während dessen die Regelungen angewandt worden sind.

(3) Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, in denen ganz allgemein die gemeinsamen Elemente im Hinblick auf Inhalt und Format der von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) für Transparenzzwecke und weitere Berechnungen vorzulegenden Daten präzisiert werden. Diese Vorschriften sollten in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission 7 betrachtet werden, in denen die Berechnungsmethode und die für die Durchführung der einschlägigen Berechnungen erforderlichen Daten beschrieben und der Inhalt und Anwendungsbereich der zur Durchführung der Transparenzberechnungen erforderlichen Daten spezifiziert werden. Bei solchen Berechnungen sollten der Inhalt, das Format und die Qualität der von Handelsplätzen, APa und CTP übermittelten Daten im Einklang mit der in den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschriebenen geltenden Methode stehen.

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