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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 152, ber. L 267 S. 6)



Liste-zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Absicht, sowohl der Öffentlichkeit als auch Wertpapierfirmen relevante Daten zur Ausführungsqualität zur Verfügung zu stellen, damit sie das beste Verfahren zur Ausführung von Kundenaufträgen festlegen können, ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und die Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung von Finanzinstrumenten festzulegen, die der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates 2 unterliegen, welche durch Handelsplätze und systematische Internalisierer zu veröffentlichen sind. Ebenso ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung anderer, nicht der Handelspflicht unterliegender Finanzinstrumente festzulegen, die die Ausführungsplätze veröffentlichen müssen. Insoweit sind die Art des Ausführungsplatzes und des betreffenden Finanzinstruments angemessen zu berücksichtigen.

(2) Zur umfassenden Bewertung der Qualität der Ausführung von in der Union stattfindenden Geschäften ist es angemessen, dass die Ausführungsplätze, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Kundenaufträgen ausgewählt werden, die Anforderungen für Daten erfüllen, die laut dieser Verordnung von den Ausführungsplätzen bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck sollten diese Ausführungsplätze regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber mit angeben.

(3) Aufgrund der Unterschiede bei der Art des Ausführungsplatzes und der Finanzinstrumente sollten die Berichtsinhalte in Abhängigkeit von mehreren Faktoren variieren. Das Unterscheiden der Menge und Art der gemeldeten Daten laut den Handelssystemen, -modi und -plattformen ist angemessen, um einen korrekten Zusammenhang für die erzielte Ausführungsqualität herzustellen.

(4) Zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen den Ausführungsplätzen und zur Gewährleistung der Relevanz der erfassten Daten sollten die Ausführungsplätze für Segmente, die unterschiedliche Orderbücher führen oder anders reguliert werden bzw. andere Kennungen für Marktsegmente verwenden, gesonderte Berichte zustellen.

(5) Zur Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der effektiven Ausführungsqualität sollten Handelsplätze unter den ausgeführten Ordern nicht jene bekannt geben, die außerbörslich gehandelt und dem Handelsplatz gemeldet wurden.

(6) Wenn Marktmacher und andere Liquiditätsgeber als Ausführungsplätze für Finanzinstrumente berichten, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sollten sie Angaben zu den ausgeführten Ordern oder den ihren Kunden angebotenen Preisen nur dann veröffentlichen, wenn die Order außerbörslich quotiert oder ausgeführt bzw. nach den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind Order, die bis zur Bekanntgabe in einem System für Ordermanagement eines Handelsplatzes geführt werden.

(7) Es sollte in Betracht gezogen werden, dass andere Liquiditätsgeber auch Unternehmen einschließen sollten, die sich gewillt zeigen, Geschäfte auf eigene Kosten zu betreiben, und die im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für Liquidität sorgen, unabhängig davon, ob sie über offizielle Verträge verfügen oder nicht oder sich dazu verpflichten, fortlaufend für Liquidität zu sorgen oder nicht.

(8) Zur Erlangung vollständiger Transparenz hinsichtlich der Ausführungsqualität für Geschäfte im Verhältnis zum Preis sollten die hinsichtlich des Preises bereitgestellten Angaben alle Provisionen oder ggf. angelaufenen Zinsen ausnehmen.

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