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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 117, ber. L 183 S. 11)



Liste - zur Ergänzung der RL 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Übertragbare Wertpapiere sollten nur dann als frei handelbar gelten, wenn vor ihrer Zulassung zum Handel keine Beschränkungen bestehen, die die Übertragung dieser Wertpapiere in einer Weise verhindern, die die Schaffung eines fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Marktes beeinträchtigen würde.

(2) Zur Zulassung eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel an einem geregelten Markt müssen bei Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 öffentlich ausreichende Informationen zur Verfügung stehen, sodass es möglich ist, dieses Finanzinstrument dahin gehend zu bewerten, dass es fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann. Bei Aktien sollte darüber hinaus eine ausreichende Anzahl zum Vertrieb beim Anlegerpublikum zur Verfügung stehen, während es für verbriefte Derivate entsprechende Abwicklungs- und Liefervorkehrungen geben sollte.

(3) Übertragbare Wertpapiere, die die Anforderungen für eine Zulassung zur amtlichen Notierung laut der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllen, sollten als frei handelbar gelten sowie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können.

(4) Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternativen Investmentfonds ausgegeben werden, sollte keine Umgehung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gestatten. Daher muss der Betreiber eines geregelten Marktes sich vergewissern, dass die von ihm zum Handel zugelassenen Anteile aus einer kollektiven Kapitalanlage stammen, die den entsprechenden sektoralen Rechtsvorschriften entspricht. Bei börsengehandelten Fonds muss der Betreiber eines geregelten Marktes sicherstellen, dass für Anleger jederzeit adäquate Rücknahmevereinbarungen gelten.

(5) Bei der Zulassung der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten derivativen Instrumente zum Handel an einem geregelten Markt sollte berücksichtigt werden, ob für die Bewertung des Derivats sowie des Basiswerts hinreichende Informationen verfügbar sind und im Falle physisch abgewickelter Kontrakte geeignete Abwicklungs- und Lieferverfahren gelten.

(6) Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 legt für Emissionszertifikate bestimmte Bedingungen fest, die sicherstellen sollen, dass diese frei handelbar sind sowie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden. Emissionszertifikate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, die als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gelten, sollten daher zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden können; zudem sollten durch diese Verordnung keine weiteren Anforderungen auferlegt werden.

(7) Vorkehrungen geregelter Märkte, die dazu dienen, zu überprüfen, ob Emittenten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und den Zugang zu Informationen erleichtern sollen, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden, sollten auch die Verpflichtungen umfassen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegt sind, da diese Rechtsakte die Kernpunkte und wichtigsten Verpflichtungen für die Emittenten nach der erstmaligen Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt enthalten.

(8) Geregelte Märkte sollten Verfahren einrichten, mit denen sich überprüfen lässt, ob die Emittenten übertragbarer Wertpapiere ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, wobei diese auch für Emittenten und die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Durch diese Vorgehensweise sollte sichergestellt werden, dass die Konformitätsprüfungen wirksam sind, während der geregelte Markt die Emittenten auf ihre Verpflichtungen hinweisen sollte.

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