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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 90, ber. L 251 S. 30)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1 und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 10 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die vorliegende Verordnung enthält nähere Erläuterungen der Kriterien für die Bestimmung des "liquiden Markts" nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für Streubesitz, den Tagesdurchschnitt der Transaktionen und den Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze insbesondere für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate festgelegt werden, um die Besonderheiten jedes dieser Finanzinstrumente zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung einer unionsweit kohärenten und einheitlichen Anwendung werden Vorschriften benötigt, die festlegen, wie Liquiditätsberechnungen während der Anfangsphase nach Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel durchgeführt werden sollen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen Definitionen festgelegt und Anforderungen präzisiert werden, die im Zusammenhang mit der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz durch systematische Internalisierer und der Veröffentlichung von Daten durch Handelsplätze und systematische Internalisierer einerseits und den Befugnissen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Produktintervention und zum Positionsmanagement andererseits stehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Interessenträgern, insbesondere denjenigen, die den darin festgelegten Pflichten unterliegen, den Überblick zu erleichtern, ist es notwendig, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3) Um in allen Teilen der Union ein Mindestmaß an liquiden Eigenkapitalinstrumenten zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem weniger als fünf liquide Finanzinstrumente jeweils für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate gehandelt werden, ein oder mehrere zusätzliche liquide Finanzinstrumente benennen können, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt angenommen wird, in jeder der genannten Kategorien von Finanzinstrumenten nicht mehr als fünf beträgt.

(4) Damit sichergestellt ist, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in einheitlicher Weise in der Union bereitgestellt werden, sind in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen festgelegt, die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer erfüllen müssen. Mit Hilfe dieser Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen ausreichend klar ist, damit eine wirksame und einheitliche Anwendung auch bei den verschiedenen Betreibermodellen und Kostenstrukturen der Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und der systematischen Internalisierer gewährleistet ist.

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