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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/553 der Kommission vom 22. März 2017 über die Kohärenz der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden eingereichten und überarbeiteten Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1798)
(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2017 S. 11)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (" Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten und die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten hat. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt.

(2) Solche Pläne für den funktionalen Luftraumblock "Europe Central" (FABEC) wurden der Kommission von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vorgelegt. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission 3 hatten diese Mitgliedstaaten ihre Pläne und die darin festgelegten Ziele überarbeitet. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/259 4 hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass die überarbeiteten Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Kapazität für den Luftraumblock FABEC insgesamt und - in Bezug auf Deutschland, Frankreich und die Niederlande - in dem wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz immer noch nicht angemessen waren und auch die in die überarbeiteten Pläne aufgenommenen Maßnahmen nicht ausreichten, weshalb diese Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen zur weiteren Überarbeitung ihrer Leistungsziele ergreifen mussten, um die Inkohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu beheben.

(3) Am 30. Januar 2017 legten diese Mitgliedstaaten nochmals überarbeitete Pläne vor, die die entsprechend den geforderten Behebungsmaßnahmen überarbeiteten Leistungsziele enthielten. Diese überarbeiteten Leistungsziele und Behebungsmaßnahmen wurden daraufhin von der Kommission bewertet.

(4) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz dieser überarbeiteten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die - sofern sie angewendet werden - auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel stehen.

(5) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden diese in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 5

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