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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 145)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 909/2014 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere von Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2) Alle Angaben, die der zuständigen Behörde von einem Zentralverwahrer im Rahmen seines Zulassungsantrags oder zum Zweck der Überprüfung und Bewertung übermittelt werden, sollten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

(3) Damit die von einem Zentralverwahrer übermittelten Angaben schnell zugeordnet werden können, sollten alle Dokumente, die der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden - einschließlich solcher, die zusammen mit einem Zulassungsantrag zur Verfügung gestellt werden - mit einer einmaligen Referenznummer versehen sein. Angaben, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers übermittelt werden, sollten genaue Hinweise zu den Änderungen an den während des Verfahrens übermittelten Dokumenten enthalten.

(4) Um die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Fällen zu erleichtern, in denen Zentralverwahrer grenzübergreifend tätig sind oder Zweigniederlassungen gründen, ist es erforderlich, harmonisierte Standards, Formulare und Verfahren für eine solche Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Damit die Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der Zugriff auf die Aufzeichnungen von Zentralverwahrern gestattet ist, ihre Aufgaben wirksam und einheitlich wahrnehmen können, sollten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten Vergleiche zwischen den Zentralverwahrern ermöglichen. Die Verwendung von über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formaten sollte darüber hinaus die verstärkte Nutzung solcher Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern erleichtern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird. Mithilfe von über Zentralverwahrer hinweg standardisierten Verfahren und Datenformaten sollten zudem die Kosten für Marktteilnehmer gesenkt und die Aufgaben von Aufsichts- und Regulierungsbehörden erleichtert werden.

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