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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/393 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 116)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Abwicklungsinternalisierer und zuständige Behörden internalisierte Abwicklungen melden bzw. die hierzu erhaltenen Angaben übermitteln und dabei auf standardisierte Formulare, Muster und Verfahren zurückgreifen. Auch wenn die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) alle mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken melden, sind hierfür standardisierte Formulare, Muster und Verfahren zu verwenden.

(2) Um den Marktteilnehmern die Einführung der mit der Pflicht zur Meldung internalisierter Abwicklungen verbundenen Verfahren und Prozesse zu erleichtern und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die Angaben mit Hilfe der in den Normen der Internationalen Organisation für Normung enthaltenen Codes übermittelt werden, soweit derartige Codes vorliegen.

(3) Um eine kohärente und effiziente Verarbeitung großer Datenmengen zu erleichtern, sollten die Meldungen in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgelegten Meldepflichten können wesentliche Änderungen am IT-System, Markttests, sowie Anpassungen an rechtlichen Regelungen der betroffenen Institute erfordern. Diesen Instituten muss daher genügend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Anwendung dieser Anforderungen vorzubereiten.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(6) Die ESMa hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Für Meldungen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwendet ein Abwicklungsinternalisierer das in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Muster. Diese Meldung muss innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahres erfolgen.

Die erste Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende des ersten Quartals nach dem 10. März 2019 vorzulegen.

(2) Wenn die zuständige Behörde der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhaltenen Angaben übermittelt, verwendet sie hierfür das in Anhang I festgelegte Muster. Diese Angaben sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang einer jeden in Absatz 1 genannten Meldung zu übermitteln.

(3) Das in Anhang I festgelegte Muster ist gemäß der Anleitung in Anhang II auszufüllen.

(4) Wenn die zuständige Behörde der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) alle mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken meldet, verwendet sie hierfür das in Anhang III festgelegte Muster. Die Angaben zu allen mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken sind innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahrs vorzulegen. Die zuständige Behörde füllt dieses Muster gemäß der Anleitung in Anhang IV aus.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Angaben sind in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

1) ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77

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