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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 9, ber. 2018 L 122 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 54 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer fest, um sicherzustellen, dass sie sicher und solide sind und die Eigenkapitalanforderungen jederzeit erfüllen. Diese Eigenkapitalanforderungen stellen sicher, dass Zentralverwahrer jederzeit über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor Risiken verfügen, denen sie ausgesetzt sind, und erforderlichenfalls in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(2) Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Kredit- und Liquiditätsrisiken von Zentralverwahrern und benannten Kreditinstituten ausdrücklich vorschreiben, dass ihre internen Regeln und Verfahren es ihnen erlauben müssen, Risiken und den Liquiditätsbedarf nicht nur in Bezug auf die einzelnen Teilnehmer, sondern auch in Bezug auf die Teilnehmer, die zur selben Gruppe gehören oder die Gegenparteien der Zentralverwahrer sind, zu überwachen, zu messen und zu steuern, sollten solche Bestimmungen auf Unternehmensgruppen angewandt werden, die aus einer Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung wurden die einschlägigen Empfehlungen der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen ("Principles for Financial Market Infrastructures"), die vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme ("Committee on Payment and Settlement Systems") und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden ("International Organization of Securities Commission") herausgegeben wurden ("CPSS-IOSCO-Grundsätze") 2, berücksichtigt. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehene Behandlung des Kapitals von Kreditinstituten wurde ebenfalls berücksichtigt, da Zentralverwahrer in einem gewissen Maß Risiken ausgesetzt sind, die den Risiken von Kreditinstituten ähneln.

(4) Es ist zweckmäßig, dass die Begriffsbestimmung von Eigenkapital in dieser Verordnung die Begriffsbestimmung von Eigenkapital widerspiegelt, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (EMIR) niedergelegt ist. Eine solche Begriffsbestimmung ist in Verbindung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen die geeignetste, da die Begriffsbestimmung von Eigenkapital in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 insbesondere auf Marktinfrastrukturen ausgerichtet ist. Die Zentralverwahrer, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen dürfen, müssen die Eigenkapitalanforderungen in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und zeitgleich die Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Sie müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen mit Instrumenten erfüllen, die den Bedingungen jener Verordnung entsprechen. Zur Vermeidung von widersprüchlichen oder Doppelanforderungen und angesichts dessen, dass die Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an die Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eng mit denen verbunden sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegt sind, sollten die Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten, zusätzliche Eigenkapitalanforderungen dieser Verordnung mit den gleichen Instrumenten erfüllen dürfen, die den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen entsprechen.

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