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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission vom 6. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 07.03.2017 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden die "Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere Artikel 3 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission 2 enthält Anforderungen an die Systeme, die zur Bereitstellung von Überwachungsdaten beitragen, ihre Komponenten und zugehörige Verfahren, um die Harmonisierung der Leistung, die Interoperabilität und die Effizienz dieser Systeme innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes zu gewährleisten sowie zu Zwecken der zivilmilitärischen Koordinierung.

(2) Um in der Lage zu sein, Luftfahrzeuge mit neuen oder umgerüsteten Fähigkeiten auszurüsten, benötigen die Betreiber die erforderlichen Ausrüstungsspezifikationen innerhalb der in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 festgelegten Fristen. Die einschlägigen Zulassungsspezifikationen, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") erstellt wurden, sind jedoch zu einem gewissen Grad nicht mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 konsistent und sollten an diesen Anforderungen ausgerichtet und mit ihnen in Übereinstimmung gebracht werden. Daher sind nicht alle Betreiber in der Lage gewesen, ihre neuen Luftfahrzeuge bis zum 8. Juni 2016 mit den neuen Funktionen ADS-B Out und Mode S Enhanced auszurüsten.

(3) Zudem haben Beteiligte mitgeteilt, dass bordseitige Komponenten der Überwachungssysteme, mit denen Luftfahrzeuge derzeit ausgerüstet sind, nicht immer in Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 stehen. Dies gilt insbesondere für bereits eingeführte Mode S Elementary Transponder, die anscheinend nicht dem neuesten Standard (ED-73E) gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen der Agentur entsprechen. Die nichtkonformen Mode S Elementary Transponder müssen durch Umrüstung in Übereinstimmung gebracht werden. In Anbetracht der Verpflichtung, die Luftfahrzeuge auch mit den Funktionen ADS-B und Mode S Enhanced auszurüsten, sollte für die bordseitigen Komponenten aus Gründen der Kosteneffizienz nur eine einzige Umrüstung erforderlich sein, um sie mit den drei Funktionen auszustatten.

(4) Daher sollten die Zeitpunkte, ab denen die Betreiber die einschlägigen Interoperabilitätsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 einzuhalten haben, geändert werden, um ihnen eine ausreichende zusätzliche Frist einzuräumen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verzögerungen bei der Zertifizierung und der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung, die die reibungslose Nachrüstung der bestehenden Flotte beeinträchtigen, ist es nicht länger angezeigt, in dieser Hinsicht eine Unterscheidung zwischen Luftfahrzeugen aufgrund des Datums ihres jeweiligen Lufttüchtigkeitszeugnisses zu treffen.

(5) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zum Schutz des Spektrums nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Flugsicherungsorganisationen über die erforderlichen Messinstrumente und Nachweisverfahren verfügen, um die Erzeugung funktechnischer Störungen durch bodengestützte Überwachungssysteme zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Nachweisverfahren und Instrumente nicht ohne Weiteres verfügbar sind und die Zeitpunkte, ab denen die Betreiber die einschlägigen Interoperabilitätsanforderung einhalten müssen, nun geändert werden, sollten auch die Zeitpunkte, ab denen die Mitgliedstaaten die betreffenden Anforderungen an den Schutz des Spektrums der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 einhalten müssen, geändert werden, damit den Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(6) Aus Gründen der Konsistenz sollten für die Betreiber von Staatsluftfahrzeugen ähnliche Verlängerungen der Durchführungsfristen gelten wie für andere Luftfahrzeugbetreiber. Die Zeitpunkte, zu denen die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Staatsluftfahrzeuge die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 erfüllen, sollten daher ebenfalls geändert werden. Die Fristen für die Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen in der genannten Durchführungsverordnung sollten ebenfalls angepasst werden, damit die praktischen Auswirkungen dieser Bestimmungen erhalten bleiben, und die Bezugnahmen in Anhang II der Durchführungsverordnung sollten aktualisiert werden.

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