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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

(ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2017 S. 31)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, festgelegt.

(2) Die Freilassung politischer Gefangener in der Republik Belarus am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven Initiativen, die von der Republik Belarus in den vergangenen zwei Jahren ergriffen wurden, darunter beispielsweise die Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Belarus, zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Union und der Republik Belarus beigetragen hat.

(3) Die Beziehungen zwischen der EU und Belarus sollten auf gemeinsamen Werten beruhen, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; es sei daran erinnert, dass die Menschenrechtslage in der Republik Belarus der Union nach wie vor Anlass zur Sorge gibt, insbesondere in Bezug auf Themen wie die Todesstrafe, die abgeschafft werden sollte.

(4) Diese positiven politischen Entwicklungen im Verhältnis zwischen der Union und der Republik Belarus sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend sollte diese Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufheben; dies unbeschadet der Möglichkeit der Union, künftig auf Kontingente zurückzugreifen, falls sich die Menschenrechtslage in der Republik Belarus erheblich verschlechtern sollte.

(5) Aufgrund der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass keine Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr mehr notwendig sind. Daher sollten Artikel 4 Absatz 2 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/936 sowie deren Anhang V gestrichen werden. Artikel 31 der genannten Verordnung über den Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch entsprechend geändert werden. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme der autonomen Kontingente und der Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass die Abschaffung dieser Kontingente auf den Handel der Union nur begrenzte Auswirkung hätte.

(6) Zur Korrektur von fehlerhaften Codes der Kombinierten Nomenklatur in den Kategorien 12, 13, 18, 68, 78, 83 (Gruppe II B), 67, 70, 94, 96 (Gruppe III B) und 161 (Gruppe V) sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 geändert werden.

(7) In den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2015/936 sollte die offizielle Bezeichnung der Demokratischen Volksrepublik Korea verwendet werden.

(8) Im Sinne einfacherer Verwaltungsverfahren sollte die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegte Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigungen von sechs auf neun Monate verlängert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/936 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 geändert werden."

3. Kapitel V wird aufgehoben.

4. Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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