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Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2017/354 - ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2017 S. 31 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/173 - ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 12 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt (EG) 517/94 - Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates 3 wurde mehrfach erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.
(2) Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden.
(3) Die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollte dadurch gesichert werden, dass die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der gemeinsamen Regelung für andere Drittländer entsprechen.
(4) Wegen der Sensibilität des Textilsektors der Union sollten für eine begrenzte Anzahl von Ursprungserzeugnissen aus einigen Drittländern Überwachungsmaßnahmen auf Ebene der Union in dieser Verordnung festgelegt werden.
(5) Spezielle Regelungen betreffend die Wiedereinfuhr von Waren im Rahmen der Veredelung sollten vorgesehen werden.
(6) Der Inhalt des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission 5 wurde entfernt. Daher ist es angemessen, diesen Anhang vollständig zu streichen. Im Interesse der Klarheit sollte die Bezugnahme auf diesen Anhang in Artikel 4 Absatz 2 ebenfalls gestrichen werden.
(7) Es kann sich als erforderlich erweisen, die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Überwachung durch die Union, mengenmäßigen Beschränkungen oder anderen geeigneten Maßnahmen zu unterstellen.
(8) Im Fall von Überwachungsmaßnahmen durch die Union sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist ausgestellt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument sollte somit nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.
(9) Im Interesse der Union ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der Überwachung durch die Union unterrichten.
(10) Präzisere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens sind erforderlich, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(11) Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die Einleitung von Untersuchungen, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Betroffenen, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Feststellung des Schadens festzulegen.
(12) Es ist erforderlich, ein geeignetes System für die Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen der Union einzuführen.
(13) In dem Verwaltungsverfahren sollte sichergestellt sein, dass alle Antragsteller fairen Zugang zu den Kontingenten haben.
(14) Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten einfach und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung von Formblättern nach dem Muster im Anhang VI zu dieser Verordnung erfüllt werden.
(15) Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Union beziehen, nicht aber auf die Union als Ganzes, können sich jedoch als notwendig erweisen. Solche Maßnahmen sollten aber nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.
(16) Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten und der Union hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.
(Stand: 12.05.2022)
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