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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Linuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 54)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 2 wurde Linuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Linuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2017 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Linuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 15. April 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 8. Juni 2016 6 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu übermittelt, ob davon ausgegangen werden kann, dass Linuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Es wurden Bedenken geltend gemacht; so liegt insbesondere die Exposition anwohnender Kinder über dem toxikologischen Bezugswert, und die Exposition bei der Arbeit mit manuell betriebenen Sprühgeräten überschreitet ebenfalls den toxikologischen Referenzwert, selbst bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Außerdem wurde ein hohes Risiko für Vögel und wildlebende Säugetiere, Nichtzielarthropoden sowie Nichtzielbodenmakroorganismen ermittelt. Wegen einer Reihe schwerwiegender Mängel beim Datenpaket konnte die Bewertung des Risikos für die Verbraucher nicht abgeschlossen werden. Des Weiteren konnte die Expositions- und Risikobewertung für verschiedene Umweltkompartimente einschließlich des Grundwassers ebenfalls nicht abgeschlossen werden.

(9) Linuron ist als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingestuft. Für die vorgeschlagenen Verwendungen liegt die Exposition anwohnender Kinder über dem toxikologischen Referenzwert. Für den Nachweis der vernachlässigbaren Exposition von Menschen gegenüber dem Stoff unter realistischen vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen darf die Exposition nicht über dem toxikologischen Referenzwert liegen; folglich ist die Verwendung von Linuron unter realistischen vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen, sodass die Exposition von Menschen gegenüber dem Stoff vernachlässigbar ist, ausgeschlossen. Eine weitere Anforderung im Hinblick auf den Nachweis der vernachlässigbaren Exposition ist, dass die Rückstände des Wirkstoffs den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

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