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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, Normen für die Bewertung der von den Instituten zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Ansätze durch die zuständigen Behörden festzulegen und detaillierte Regelungen für die Verfahren zur gemeinsamen Nutzung der Bewertungen durch diejenigen zuständigen Behörden zu treffen, die befugt sind, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen jener Institute zu überwachen, die diese Beträge bzw. Eigenmittelanforderungen nach internen Ansätzen berechnen dürfen.

(2) Die Bewertung der Qualität der fortgeschrittenen Ansätze der Institute ermöglicht den Vergleich der internen Ansätze auf Unionsebene, mit dem die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die zuständigen Behörden bei deren Bewertung einer potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen unterstützt. Die Vorschriften über die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen sollten angemessene Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf der gemeinsamen Nutzung der Bewertungen mit den zuständigen Behörden und der EBa enthalten.

(3) Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe zuständig sind, haben ein berechtigtes Interesse an der Qualität der von diesen Instituten verwendeten internen Ansätze, da sie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 an der gemeinsamen Entscheidung über die Erstgenehmigung der internen Ansätze mitwirken. Die Vorschriften über die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der nach Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Bewertungen sollten auch regeln, wie die allgemeinen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen innerhalb der Kollegien im spezifischen Kontext des Benchmarking anzuwenden sind.

(4) Um eine effiziente und praktikable gemeinsame Nutzung der gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Bewertungen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ihre Schätzung oder ihre Auffassungen zum Ausmaß der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den von den Instituten verwendeten internen Ansätzen erwächst, sowie die Überlegungen, die den Ergebnissen der Bewertung der zuständigen Behörden zugrunde liegen, bekannt geben. Außerdem sind Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 4 der genannten Richtlinie ergriffen oder ins Auge gefasst werden, auch für alle anderen zuständigen Behörden relevant, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe verantwortlich sind, da sie ein berechtigtes Interesse an der dauerhaften Qualität der von diesen Instituten verwendeten internen Ansätze haben. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden ergriffen oder ins Auge gefasst werden, gemäß Artikel 107 Absatz 1 der genannten Richtlinie auch der EBa mitgeteilt werden, da dies notwendig ist, damit die EBa ihre Aufgaben erfüllen kann.

(5) Der Bericht, den die EBa zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze erstellt, ist ein Grundpfeiler des Benchmarking, da er die Ergebnisse des Vergleichs zwischen den betreffenden Instituten und den mit ihnen vergleichbaren Instituten auf Unionsebene enthält. Die im Bericht der EBa enthaltenen Informationen sollten daher die Grundlage bilden, auf der die zuständigen Behörden entscheiden, auf welche Firmen und Portfolios sie sich bei der Bewertung gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU "insbesondere konzentrieren" sollten.

(6) Die Ergebnisse der Bewertung der Qualität der internen Ansätze hängen von der Qualität der von den einschlägigen Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission 3

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