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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/178 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 142)
(Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 übermittelten die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission eine Absichtserklärung vom 27. April 2014, die auch einen Vorschlag zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik, nach Südpolen und zur polnischukrainischen Grenze enthielt.

(2) Die Kommission hat diesen Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission 2 über die Vereinbarkeit des Vorschlags mit Artikel 5 derselben Verordnung erlassen.

(3) In der Absichtserklärung vom 27. April 2014 hieß es, die Verlängerung von Katowice nach Medyka könne erst 2020 in Betrieb genommen werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 gilt jedoch auch für diese Verlängerung, während gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 die betreffenden Mitgliedstaaten den Güterverkehrskorridor spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses einrichten müssen. Die Verlängerung nach Medyka müsste somit bis spätestens 7. Juli 2017 in Betrieb genommen werden, was jedoch nicht der in ihrem Schreiben erklärten Absicht der Mitgliedstaaten entspricht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahme auf die Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors nach Medyka zu streichen wäre.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die Absichtserklärung vom 27. April 2014 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und nach Südpolen, die die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in der die Streckenführung "Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Antwerpen-Aachen-Hannover/Berlin-Warschau-Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas-Riga-Tallinn/Falkenberg-Prag/Katowice" als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 22.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2015 S. 82).

ENDE

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