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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4507)
(Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2015 S. 82;
Beschl. (EU) 2017/178 - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 haben die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission eine Absichtserklärung vom 27. April 2014 einschließlich eines Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und zur polnischukrainischen Grenze übermittelt.

(2) Die Kommission hat diesen Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass er mit Artikel 5 derselben Verordnung vereinbar ist. Im Einzelnen haben die Ergebnisse der vom Verwaltungsrat für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor durchgeführten Verkehrsmarktstudie gezeigt, dass, besonders für den kombinierten Verkehr, erhebliches Potenzial für einen weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens zwischen den wichtigsten Nordseehäfen und sowohl der Tschechischen Republik als auch Südpolen besteht. Die vorgeschlagenen Verlängerungen bieten den zusätzlichen Vorteil der Schaffung einer einzigen Anlaufstelle (gemäß der Beschreibung in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010) zur Verwaltung von Infrastrukturkapazität entlang den Güterverkehrskorridoren zwischen den Nordseehäfen und der Tschechischen Republik bzw. Südpolen. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagenen Verlängerungen mit den im Europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) für den Korridor F vorgeschlagenen Entwürfen, die in dem Beschluss 2012/88/EU der Kommission 2 dargelegt sind, übereinstimmen. Die vorgeschlagenen Verlängerungen führen auch zu einer Verbesserung der Gesamtvernetzung der zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr eingerichteten Schienengüterverkehrskorridore, indem sie insbesondere eine Direktverbindung zwischen dem Nord-Ostsee- Schienengüterverkehrskorridor und dem Rhein-Donau-Korridor in der Tschechischen Republik ermöglichen. Des Weiteren können die vorgeschlagenen Verlängerungen potenziell den Eisenbahnverkehr über die EU-Ostgrenze und auf dem Landweg von Europa nach Asien verbessern.

(3) Die Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors sollte den Ausbau des im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vorgesehenen Schienengüterverkehrskorridors "Orient - Östliches Mittelmeer", der ebenfalls eine Verbindung zwischen den Nordseehäfen und der Tschechischen Republik beinhaltet, nicht beeinträchtigen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusse

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 17

Die Absichtserklärung vom 27. April 2014 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und nach Südpolen, die die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in der die Streckenführung "Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Antwerpen-Aachen-Hannover/Berlin-Warschau-Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas-Riga-Tallinn/Falkenberg-Prag/Katowice" als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 22.

2) Beschluss 2012/88

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