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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 60)

(ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 143;
Beschl. (EU) 2017/925 - ABl. Nr. L 140 vom 31.05.2017 S. 7aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 des Beschl.'es (EU) 2017/925

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung 2014/98/EU 2 enthält Vorschriften für die Erzeugung, die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material.

(2) Bei der Erzeugung gelten strenge Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial gegen alle Arten des Befalls mit Schadorganismen, da Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial als Ausgangsmaterial für die Erzeugung und Zertifizierung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dienen. Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sieht vor, dass die Versorger Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in dafür bestimmten Einrichtungen halten, die insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen verhindern. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist die jeweilige Identifikation von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial während des gesamten Erzeugungsprozesses zu gewährleisten. Des Weiteren schreibt Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor, dass Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden.

(3) Da es kein harmonisiertes Zertifizierungssystem gibt, ist es den Versorgern derzeit immer noch erlaubt, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial im Freiland zu erzeugen. Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gilt ab dem 1. Januar 2017, und mit ihr wird ab diesem Datum erstmals die Anforderung eingeführt, dass die Versorger Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in insektensicheren Einrichtungen erzeugen müssen. Die Versorger in bestimmten Mitgliedstaaten haben bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften der genannten Richtlinie zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG in den Bau insektensicherer Einrichtungen investiert und sind somit in der Lage, die Vorschriften des Artikels 8 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU ab dem Geltungsbeginn der genannten Richtlinie einzuhalten. Angesichts des Umstands, dass der Bau solcher insektensicherer Einrichtungen erhebliche personelle und finanzielle Investitionen erfordert, sollte den Versorgern in anderen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Erzeugungsverfahren für bestimmte Arten - bei gleichzeitiger Fortsetzung der Erzeugung - anzupassen. Die Erzeuger in Belgien und Frankreich haben früher mit Investitionen in den Bau insektensicherer Einrichtungen begonnen, wohingegen Spanien und die Tschechische Republik mehr Zeit benötigen werden, um die Anforderung, die Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen vorzunehmen, erfüllen zu können.

(4) Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik haben daher gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU Anträge auf eine vorübergehende Ermächtigung gestellt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial bestimmter Arten zu zertifizieren. Diese Ermächtigungen sollten zeitlich befristet und auf bestimmte Arten beschränkt sein.

(5) Um zu gewährleisten, dass im Freiland erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial im Vergleich mit Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial, die in insektensicheren Einrichtungen erzeugt wurden, einen identischen Gesundheitsstatus aufweisen, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen betreffen die Identifikation, visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen, den Isolationsabstand, die Behandlung und die Wachstumsbedingungen von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial sowie die Analyse des Bodens, in dem diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial angebaut werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzinfektion durch Maschinen oder Veredelungswerkzeug und andere mögliche Quellen vorgesehen werden. Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik haben Maßnahmen vorgeschlagen, die sie zur Begrenzung des Befallsrisikos als nötig erachten, und zwar entsprechend den klimatischen Bedingungen, den Wachstumsbedingungen der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, dem Abstand zu kultivierten und wilden Arten, die für die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das betreffende Vorstufenmaterial von Bedeutung sind, basierend auf den vorliegenden Erkenntnissen über Prävalenz und Biologie der relevanten Schadorganismen.

(6) In der belgischen Provinz Luxemburg erfolgt keine kommerzielle Erzeugung von Vermehrungsmaterial, Pflanzen von Obstarten sowie Unterlagen von Malus domestica, Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und Pyrus communis L. Damit ein angemessener Isolationsabstand zu kultivierten Arten von Malus domestica, Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und Pyrus communis L. gewährleistet ist, sollten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dieser Arten in der Provinz Luxemburg nur im Freiland erzeugt werden.

(7) Frankreich wendet ein besonderes Verfahren an, bei dem Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial im Freiland in der Nähe anderer Pflanzen derselben Art ausgewählt werden, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen. Die belgische Pflanzschule, in der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial im Freiland erzeugt werden, grenzt an das Dorf Mussyla-Ville an. Aus diesem Grund können Belgien und Frankreich keinen Isolationsabstand gewährleisten. Um die Gesundheit der ausgewählten Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial und der betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zu schützen, werden diese Pflanzen regelmäßig kontrolliert und in häufigeren Abständen analysiert.

(8) Im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial sollten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Diese Etiketten sollten die Anforderungen in Artikel 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission 3 erfüllen. Außerdem sollten die Etiketten alle relevanten Angaben enthalten, die für die amtliche Kontrolle und die Sensibilisierung der Anwender des Materials erforderlich sind. Deshalb sollten auf diesen Etiketten die besonderen Erzeugungsbedingungen und das Datum angegeben werden, bis zu dem die betreffenden Mitgliedstaaten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial, die im Freiland erzeugt wurden, zertifizieren dürfen. Wegen der begrenzten Größe des Etiketts sollte es erlaubt sein, die Angaben auf dem Etikett selbst zu beschränken und ausführlichere Informationen zur Ermächtigung in das Begleitdokument zum Etikett aufzunehmen.

(9) Aus Gründen der Pflanzengesundheit sollten Vorschriften festgelegt werden, die eine Rückverfolgung jedes Basismaterials und jedes zertifizierten Materials sowie aller Pflanzen von Obstarten ermöglichen, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche im Freiland erzeugt wurden. Folglich sollte das Etikett jedes Basismaterials und jedes zertifizierten Materials sowie aller Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche im Freiland erzeugt wurden, auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie das Vorstufenmaterial unter die mit diesem Beschluss gewährte Ermächtigung fallen.

(10) In Anbetracht obiger Ausführungen und um es den Versorgern in Belgien, Frankreich, Spanien und der Tschechischen Republik zu ermöglichen, die Erzeugung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial im Freiland nach und nach auf eine Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen umzustellen, sollten diese Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt werden, im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren. Diese Ermächtigung sollte für Belgien und Frankreich bis zum 31. Dezember 2018 und für Spanien und die Tschechische Republik bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

(11) Dieser Beschluss sollte ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU werden Spanien und die Tschechische Republik bis zum 31. Dezember 2022 ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU werden Belgien und Frankreich bis zum 31. Dezember 2018 ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind.

Artikel 2 Anforderungen an die Erhaltung

(1) Die im Freiland erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial werden gemäß den in Abschnitt A des Anhangs für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen erhalten.

(2) Veredelungs- und Schnittwerkzeuge sowie Maschinen werden vor und nach jeder Verwendung bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial überprüft, gereinigt und desinfiziert.

(3) Zwischen den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial besteht ein angemessener Abstand, damit der Wurzelkontakt zwischen den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial auf ein Minimum begrenzt wird.

Artikel 3 Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen

Zusätzlich zu den Anforderungen in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gewährleisten Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik die Erfüllung der in Abschnitt B des Anhangs für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen.

Artikel 4 Anforderungen an die Etikettierung

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das von Spanien und der Tschechischen Republik zertifiziert wurde(n), folgenden Hinweis: "Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2022."

Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das von Belgien und Frankreich zertifiziert wurde(n), folgenden Hinweis: "Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2018."

(2) Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 1 genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis "Im Freiland erzeugt" beschränken. In diesem Fall enthält das Begleitdokument zu den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben den in Absatz 1 vorgesehenen Hinweis.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett jedes Basismaterials und aller Basispflanzen von Obstarten sowie jedes zertifizierten Materials und aller zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche gemäß diesem Beschluss zertifiziert wurden, folgenden Hinweis: "Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission."

(4) Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 3 genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis "Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material" beschränken. Außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält in diesem Fall das Begleitdokument zu jedem Basismaterial und allen Basispflanzen von Obstarten sowie zu jedem zertifizierten Material und allen zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche gemäß diesem Beschluss zertifiziert wurden, den in Absatz 3 vorgesehenen Hinweis.

Artikel 5 Notifizierung

Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Zertifizierung nach Artikel 1 mit. Die Mitteilung enthält die Menge der zertifizierten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des zertifizierten Vorstufenmaterials sowie die Arten, zu denen diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial gehören.

Artikel 6 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 267 vom 08.10.2008 S. 8.

2) ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 22.

3) Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 12).

.

Anhang

Abschnitt A
Liste der Arten gemäß Artikel 1 und der Anforderungen an ihre Erhaltung gemäß Artikel 2

1. Belgien

1.1. Liste der Arten

Malus domestica Mill., Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica, Pyrus communis L. und Unterlagen dieser Arten

1.2. Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

1.2.1. Maßnahmen

Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil a und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

1.3. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

1.3.1. Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica

1.3.1.1. Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica ist die Blüte zu verhindern.

2. Tschechische Republik

2.1. Liste der Arten

Castanea sativa Mill. und Juglans regia L.

2.2. Anforderungen an beide oben gelisteten Arten

2.2.1. Maßnahmen

Im Fall eines Zweifels hinsichtlich des Vorhandenseins der relevanten in Anhang I Teil a und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial sind diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial unverzüglich zu beseitigen.

2.2.2. Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial ist durch jährliches Beschneiden zu Beginn jeder Vegetationsperiode die Blüte zu verhindern.

2.3. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

2.3.1. Juglans regia L.

2.3.1.1. Wachstumsbedingungen

Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind in Bereichen anzupflanzen, für die das Nichtvorhandensein von Vektoren des Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus - CLRV) anhand visueller Kontrollen bestätigt wurde.

3. Frankreich

3.1. Liste der Arten

Castanea sativa Mill., Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus domestica Mill., Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica, P. salicina und Pyrus communis L.

3.2. Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

3.2.1. Maßnahmen

Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil a und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

3.2.2. Wachstumsbedingungen

Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind auf Unterlagen zu veredeln, die - sofern möglich - aus In-vitro-Kultur gewonnen wurden.

3.3. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

3.3.1. Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina ist die Blüte zu verhindern.

4. Spanien

4.1. Liste der Arten

Olea europaea L., Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis, P. persica und Pyrus communis L.

4.2. Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

4.2.1. Maßnahmen

Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil a und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

4.3. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

4.3.1. Olea europaea L.

4.3.1.1. Isolationsabstand

Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 100 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Olea europaea L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

4.3.2. Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica

4.3.2.1. Isolationsabstand

Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Prunus amygdalus, P. cerasus und P. prunophora vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

4.3.2.2 Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica ist die Blüte zu verhindern.

4.3.3. Pyrus communis L.

4.3.3.1. Isolationsabstand

Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von P. communis L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

4.3.3.2 Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von P. communis L. ist die Blüte zu verhindern.

Abschnitt B
Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Artikel 3

1. Belgien

1.1. Anforderungen an alle in Abschnitt a Nummer 1.1 gelisteten Arten

1.1.1. Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil a und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

1.2. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

1.2.1. Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

1.2.1.1. Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf die in Anhang I Teil a und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten durch Insekten und Pollen übertragenen Viren zu beproben und zu untersuchen.

1.2.2. Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica

1.2.2.1. Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten durch Insekten und Pollen übertragenen Viren zu beproben und zu untersuchen.

2. Tschechische Republik

2.1. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

2.1.1. Castanea sativa Mill.

2.1.1.1. Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen sind von April bis Mai vorzunehmen.

2.1.2. Juglans regia L.

2.1.2.1. Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen sind im Spätsommer oder Herbst vorzunehmen.

3. Frankreich

3.1. Anforderungen an alle in Abschnitt a Nummer 3.1 gelisteten Arten

3.1.1. Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

3.2. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

3.2.1. Corylus avellana L.

3.2.1.1. Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf das Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus - ApMV) zu beproben und zu untersuchen.

3.2.2. Cydonia oblonga Mill., Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

3.2.2.1. Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf das chlorotische Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus - ACLSV), das Apple stemgrooving virus (ASGV), das Apple stempitting virus (ASPV) und die Gummiholzkrankheit (rubbery wood) zu beproben und zu untersuchen.

3.2.3. Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina

3.2.3.1. Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf das Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus - PDV) und auf Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus - PNRSV) zu beproben und zu untersuchen. Im Fall von P. persica ist jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf das Peach latent mosaic viroid (PLMVd) zu beproben und zu untersuchen.

4. Spanien

4.1. Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

4.1.1. Olea europaea L. und Pyrus communis L.

4.1.1.1. Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Viren und virusähnlichen Krankheiten zu beproben und zu untersuchen.

4.1.2. Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica

4.1.2.1 Probenahmen und Untersuchungen

Im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Viren und virusähnlichen Krankheiten sind jährlich Probenahmen und Untersuchungen durchzuführen.

ENDE

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