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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2800)
(ABl. Nr. L 140 vom 31.05.2017 S. 7)
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2017/167
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung 2014/98/EU enthält Vorschriften für die Erzeugung, die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertem Material und Obstpflanzen.
(2) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sind Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter insektensicheren Bedingungen zu erzeugen. Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie sieht jedoch vor, dass einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten unter bestimmten Bedingungen gestattet werden darf, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes oder aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial zu zertifizieren.
(3) Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik haben beantragt, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten vorübergehend zertifizieren zu dürfen.
(4) Angesichts des Umstands, dass der Bau von insektensicheren Einrichtungen erhebliche personelle und finanzielle Investitionen erfordert, hielt es die Kommission für angemessen, den Versorgern in diesen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Erzeugungsverfahren bei gleichzeitiger Fortsetzung der Erzeugung auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen anpassen können.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission 3 wurde diesen Mitgliedstaaten daher die Zertifizierung von auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtem Vorstufenmaterial bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet.
(6) Die Ermächtigungen Belgiens und Frankreichs wurden für einen kurzen Zeitraum von zwei Jahren gewährt, da die Versorger in Belgien und Frankreich frühzeitig damit begonnen hatten, in den Bau von insektensicheren Einrichtungen zu investieren. Die vorübergehenden Ermächtigungen Spaniens und der Tschechischen Republik wurden hingegen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, da die Versorger in diesen Mitgliedstaaten mehr Zeit brauchen, um die Anforderung, die Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen vorzunehmen, erfüllen zu können.
(7) Es ist angemessen, die vorübergehenden Ermächtigungen Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik aufrechtzuerhalten, da die Bedingungen für deren Gewährung nach wie vor erfüllt sind.
(8) Schweden hat später als Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik einen Antrag auf vorübergehende Ermächtigung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gestellt.
(9) Angesichts des Umstands, dass der Bau solcher insektensicherer Einrichtungen erhebliche personelle und finanzielle Investitionen erfordert, ist es angemessen, den Versorgern in Schweden ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Erzeugungsverfahren bei gleichzeitiger Fortsetzung der Erzeugung auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen anpassen können.
(10) Schweden sollte deshalb ebenfalls eine vorübergehende Ermächtigung zur Zertifizierung von auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtem Vorstufenmaterial bestimmter Gattungen oder Arten gewährt werden. Diese Ermächtigung sollte fünf Jahre lang gelten, da die Versorger in Schweden relativ viel Zeit brauchen werden, um die Anforderung, die Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen vorzunehmen, erfüllen zu können.
(11) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167
(Stand: 02.12.2022)
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