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Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- EbAV -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37 A;
RL (EU) 2022/2556 - (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt RL 2003/41/EG - Umsetzung / Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist mehrfach in wesentlichen Punkten 4 geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
(2) Im Binnenmarkt sollten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, und ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme gewährleisten.
(3) Diese Richtlinie zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten.
(4) Um die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten noch mehr zu erleichtern, soll mit dieser Richtlinie für eine gute Unternehmensführung, die Bereitstellung von Informationen für Versorgungsanwärter sowie die Transparenz und die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung gesorgt werden.
(5) Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden sowohl von EbAV als auch von Lebensversicherungsunternehmen betrieben. Daher ist eine undifferenzierte Herangehensweise an die EbAV nicht sachgerecht. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) sollten bei ihrer Tätigkeit die unterschiedlichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigen und die Organisationsweise der EbAV unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festlegen.
(6) Die Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu einem unionsweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Ein echter Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union sowie für die Bewältigung der Herausforderungen einer alternden Gesellschaft. Diese Richtlinie aus dem Jahr 2003 wurde nicht so grundlegend geändert, dass für EbAV ein modernes, risikobasiertes Unternehmensführungssystem eingeführt wurde. Eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bleiben auch in Zukunft von großer Bedeutung für die Entwicklung einer sicheren und verlässlichen betrieblichen Altersversorgung in allen Mitgliedstaaten.
(7) Grundsätzlich sollten die EbAV, falls angezeigt, berücksichtigen, dass in den betrieblichen Altersversorgungssystemen das Gleichgewicht zwischen den Generationen gewahrt wird, indem sie eine ausgewogene Verteilung der Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen anstreben.
(Stand: 10.01.2024)
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