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Regelwerk, EU 2016, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2320 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8583)
(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 96)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 muss die Kommission jedes Jahr für jeden Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen in der Europäischen Union die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und Emissionsgemeinschaften ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beachtet haben.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für das Jahr 2015 gemäß Absatz 3 dieses Artikels berechnet, wobei 75 % der in dem Jahr neu zugelassenen Fahrzeuge der Hersteller berücksichtigt werden.

(3) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugen. Erfolgt die Typgenehmigung von leichten Nutzfahrzeugen in einem Mehrstufenverfahren, so ist der Hersteller des Basisfahrzeugs für die CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs verantwortlich.

(4) Alle Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission die Werte für 2015 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.

(5) Am 17. Mai 2016 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 60 Herstellern die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2015 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung etwaige Fehler zu melden. 21 Hersteller teilten Fehler mit.

(6) Im Fall der übrigen 39 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigt werden.

(7) Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Fehler und die Gründe für ihre Berichtigung überprüft und den Datensatz bestätigt oder angepasst.

(8) Im Fall von Aufzeichnungen ohne entsprechende Fahrzeug-Identifizierungsnummern, bei denen Identifikationsparameter wie Typ, Variante, Version oder Typgenehmigungsnummer fehlten oder falsch waren, sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für diese Aufzeichnungen eine Fehlermarge für die CO2-Emissionen und die Masse gelten.

(9) Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum vorgegebenen Ziel für die spezifischen Emissionen (ausgedrückt als die durchschnittlichen Emissionen abzüglich der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen), wobei die Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, in die Berechnung einmal einbezogen und einmal nicht einbezogen werden. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(10) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollte gelten, dass ein Hersteller die Zielvorgabe für seine spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4

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(Stand: 11.03.2019)

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