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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8413)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 67)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission 2 werden die erforderlichen technischen und betrieblichen Bedingungen für die Nutzung von GSM, UMTS und LTE an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Union festgelegt.

(2) Nach derzeit geltendem Recht muss eine Netzsteuerungseinheit (NCU) als Teil der MCA-Ausrüstung an Bord von Flugzeugen vorhanden sein, um zu verhindern, dass Mobilfunkendgeräte an Bord von Flugzeugen versuchen, sich bei terrestrischen Mobilfunknetzen anzumelden.

(3) Die Kommission erteilte der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation ("CEPT") gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG am 7. Oktober 2015 ein Mandat zur Durchführung technischer Untersuchungen bezüglich der Notwendigkeit, den Einsatz der Netzsteuerungseinheit (NCU) an Bord von Flugzeugen weiterhin verbindlich vorzuschreiben.

(4) Auf der Grundlage dieses Mandats nahm die CEPT am 17. November 2016 ihren Bericht 63 an, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es möglich ist, den Einsatz einer NCU für GSM- und LTE-Systeme fakultativ zu machen, da der MCA-Betrieb ohne NCU einen angemessenen Schutz vor funktechnischen Störungen in terrestrischen Netzen bietet.

(5) Nach den Schlussfolgerungen des CEPT-Berichts ist es nicht mehr nötig, mittels einer NCU aktiv zu verhindern, dass sich Mobilfunkendgeräte mit terrestrischen Mobilfunknetzen verbinden, die im Frequenzband 2.570-2.690 MHz betrieben werden. Der Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU der Kommission 3 ist somit überholt und sollte gestrichen werden.

(6) In Bezug auf UMTS-Systeme kam die CEPT jedoch zu dem Schluss, dass eine NCU weiterhin erforderlich ist, um Verbindungen zwischen terrestrischen UMTS-Netzen und Endnutzergeräten an Bord von Flugzeugen zu verhindern. Untersuchungen haben ergeben, dass solche Verbindungen teilweise oder vorübergehend eine Kapazitätsverringerung der verbundenen Funkzellen und ihrer Nachbarzellen am Boden verursachen könnten. Die andere Lösung zur Dämpfung der Signale, die in die Flugzeugkabine gelangen und diese verlassen, und zur Verhinderung ungewollter Verbindungen ist die Anbringung einer ausreichenden Abschirmung am Flugzeugrumpf.

(7) Die technischen Spezifikationen für MCA-Dienste sollten weiterhin fortlaufend überprüft werden, damit sie stets dem Stand des technischen Fortschritts entsprechen.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2008/294/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU wird gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.

2) Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 98 vom 10.04.2008 S. 19).

3) Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013 S. 48).

.

Anhang

1. Zulässige Frequenzbänder und Systeme für MCA-Dienste

Tabelle 1

Typ Frequenz System
GSM 1.800 1.710 -1.785 MHz (Uplink)

1.805 -1.880 MHz (Downlink)

GSM gemäß den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301.502, EN 301.511 und EN 302.480, oder gleichwertigen Spezifikationen
UMTS 2.100

(FDD)

1.920 -1.980 MHz (Uplink)

2.110 -2.170 MHz (Downlink)

UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301.908-1, EN 301.908-2, EN 301.908-3 und EN 301.908-11, oder gleichwertigen Spezifikationen
LTE 1.800

(FDD)

1.710 -1.785 MHz (Uplink)

1.805 -1.880 MHz (Downlink)

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