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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe
(ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 92)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/672/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum stellt einen positiven Beitrag zur Verbesserung des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes dar, insbesondere durch die Abgabe objektiver, auf Fakten beruhender Empfehlungen betreffend die Leistung von Flugsicherungsdiensten auf Unions- und lokaler Ebene sowie der Netzfunktionen. Die Unterstützung durch das Leistungsüberprüfungsgremium ist eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums, wofür das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 2 festgelegte Leistungssystem, einschließlich der erforderlichen weiteren Entwicklungen vor dem Hintergrund der bei ihrer Anwendung bislang gewonnenen Erfahrungen, und die eng mit ihm verknüpfte Gebührenregelung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission 3 die wichtigsten Instrumente sind, sowie für die Umsetzung der Luftverkehrsstrategie der Kommission 4 ganz allgemein.
(2) Die Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums endet am 31. Dezember 2016 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/672/EU der Kommission 5. Die Kommission sollte ein neues Leistungsüberprüfungsgremium benennen, das der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Datum weiter Unterstützung leistet. Diese Benennung sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen, sodass für einen ausreichend langen Zeitraum Kontinuität und Stabilität gewährleistet und gleichzeitig ein fester, den Bezugszeiträumen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 entsprechender Zeitraum festgelegt ist.
(3) Da sich dieser Zeitraum von der zweiten auf die dritte Verlängerung des Referenzzeitraums erstreckt, sollte die Mitgliedschaft im Leistungsüberprüfungsgremium so festgelegt werden, dass ein reibungsloser Übergang sowie die Kontinuität der verfügbaren Erfahrungen und Kenntnisse gewährleistet sind.
(4) Um die Unabhängigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums zu stärken, sollte eine unabhängige Sachverständigengruppe zur Unterstützung bei der Umsetzung des Leistungssystems eingesetzt werden und diese Sachverständigengruppe sollte als das Leistungsüberprüfungsgremium benannt werden.
(5) In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 ist in allgemeiner Form festgelegt, welche Rolle das Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen des Leistungssystems einnimmt. Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung weiterer Einzelheiten zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten. Auch durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 werden bestimmte Aufgaben zugewiesen. Aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit sollten im Einklang mit diesen Bestimmungen nun alle Aufgaben des Leistungsüberprüfungsgremiums aufgeführt werden. Das Leistungsüberprüfungsgremium sollte die Kommission durch Beratung, Fachwissen und andere Dienstleistungen unterstützen. Zu diesem Zweck sollte es sich mit den nationalen Aufsichtsbehörden abstimmen. Ferner sollte es die nationalen Aufsichtsbehörden auf deren Antrag hin unterstützen.
(6) Im Hinblick auf die Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Funktionierens des Leistungsüberprüfungsgremiums sollte es von einem Sekretariat unterstützt werden, das von der Kommission gestellt wird.
(7) Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums sollten hoch qualifizierte Fachleute sein, die über angemessene Kompetenz in den wesentlichen Leistungsbereichen verfügen. Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, sollten im Wege einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden, wobei den Grundsätzen der Objektivität, Chancengleichheit und Transparenz Rechnung zu tragen ist und tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln sind, und sie sollten ad personam ernannt werden. In Anbetracht seiner besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten sollte der Vorsitz von der Kommission in Einklang mit ihren internen Verwaltungsvorschriften ernannt werden, wobei den genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen ist und Interessenkonflikte zu ermitteln sind.
(Stand: 11.03.2019)
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