Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Empfehlung (EU) 2016/2123 der Kommission vom 30. November 2016 über die Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte und Auftraggeber gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7711)

(ABl. Nr. L 329 vom 03.12.2016 S. 101)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 müssen Mitgliedstaaten mindestens vier Allgemeingenehmigungen veröffentlichen.

(2) Allgemeingenehmigungen sind ein Schlüsselelement des in der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungssystems.

(3) Unterschiede im Geltungsbereich der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen hinsichtlich der Verteidigungsgüter, für die sie gelten, und abweichender Bedingungen für die Verbringung dieser Güter könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und das Erreichen ihres Ziels der Vereinfachung beeinträchtigen. Die Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen sind für die Sicherstellung der Attraktivität und der Nutzung solcher Genehmigungen wichtig.

(4) Vertreter der Mitgliedstaaten in dem nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss haben vorgeschlagen, dass eine Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen durch die Annahme einer Empfehlung der Kommission erreicht werden könnte.

(5) Die in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien sind das Ergebnis von Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung mit einer Allgemeingenehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG für Streitkräfte und Auftraggeber ("general transfer licence for armed forces and contracting authorities as referred to in point (a) of Article 5(2) of Directive 2009/43/EC" - im Folgenden "GTL-AF").

(6) Diese Empfehlung soll eine Grundlage für von den Mitgliedstaaten erteilte GTL-AF bilden. Die unter Nummer 1.1 dieser Empfehlung aufgeführten Verteidigungsgüter stellen eine minimale und nicht erschöpfende Liste der Güter dar, für welche die Mitgliedstaaten die Verbringung nach ihren GTL-AF gestatten. Das bedeutet, dass die von einem Mitgliedstaat veröffentlichten GTL-AF auch die Verbringung anderer im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführter Verteidigungsgüter, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, gestatten können.

(7) Die Mitgliedstaaten erinnern daran, dass sie an Verpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, etwa des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates 2, sowie internationaler Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle gebunden sind.

(8) Diese Empfehlung gilt für die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wie im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt. Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls an zukünftige Aktualisierungen der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union angepasst

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

1. Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte und Auftraggeber gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG

1.1. Für die Verbringung im Rahmen einer Allgemeingenehmigung für Streitkräfte und Auftraggeber gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG geeignete Verteidigungsgüter

Die folgenden ML-Kategorien einschließlich Unterpunkten bilden eine Untermenge der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG. Eine Allgemeingenehmigung für Streitkräfte und Auftraggeber gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie ("general transfer licence for armed forces and contracting authorities as referred to in point (a) of Article 5(2) of Directive 2009/43/EC" - im Folgenden "GTL-AF""GTL-AF") muss mindestens die Verbringung von Verteidigungsgütern der nachstehend genannten ML-Kategorien zulassen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, weitere ML-Kategorien und die entsprechenden Verteidigungsgüter in ihre GTL-AF aufzunehmen.

Liste der ML-Kategorien, für welche die Genehmigung mindestens gelten muss:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion