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Regelwerk, EU 2016, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2064 der Kommission vom 24. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1968 und (EU) 2016/2011 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn und Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7736)
(Nur der deutsche und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 319 vom 25.11.2016 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1968 3 und (EU) 2016/2011 4 der Kommission wurden erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in Ungarn und Deutschland festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 5 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden.

(2) Laut den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/1968 und (EU) 2016/2011 müssen die von Ungarn bzw. Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang der genannten Durchführungsbeschlüsse als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Seit der Annahme der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1968 und (EU) 2016/2011 haben Ungarn und Deutschland der Kommission weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben außerhalb der in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1968 und (EU) 2016/2011 aufgeführten Gebiete (im Folgenden die "neuen Ausbrüche") gemeldet.

(4) Ungarn und Deutschland haben nach diesen neuen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(5) Die Kommission hat die von Ungarn und Deutschland ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der neuen Schutz- und Überwachungszonen, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ausgewiesen wurden, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche bestätigt wurden.

(6) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Ungarn und Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(7) Dementsprechend sollten die Anhänge der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1968 und (EU) 2016/2011 zwecks Aufnahme der neuen Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(8) Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1968 und (EU) 2016/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1968 wird durch den Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2011 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 24. November 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1968 der Kommission vom 9. November 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn (ABl. Nr. L 303 vom 10.11.2016 S. 23).

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