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Verordnung (EU) 2016/2015 der Kommission vom 17. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 312 vom 18.11.2016 S. 1)
s.a.: NACE-Verordnung
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.
(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1 "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2 "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft sind im Rahmen von Modul 1 "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2 "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2016
Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft | Anhang I |
A. Themen und dazugehörige Variablen
(Stand: 26.11.2020)
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