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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinie (EU) 2016/1993 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 über die Festlegung von Grundsätzen für die Koordination der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Überwachung institutsbezogener Sicherungssysteme für bedeutende und weniger bedeutende Institute (EZB/2016/37)

(ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 32)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute 3, insbesondere auf die Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme - IPS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird. Gemäß den Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 können die zuständigen Behörden IPS-Mitglieder von bestimmten aufsichtlichen Anforderungen ausnehmen oder für sie bestimmte Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus muss die maßgebliche zuständige Behörde nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Angemessenheit der IPS-Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken bestätigen und regelmäßig überwachen. Die IPS führen gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d eine eigene Risikobewertung durch.

(2) Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit denen eine Erlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erteilt wird, und jegliche infolge der Überwachung der IPS getroffenen Entscheidungen sind direkt an einzelne Kreditinstitute gerichtet. Als zuständige Behörde für die innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) erfolgende Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 4 als bedeutend eingestuften Kreditinstitute ist die Europäische Zentralbank (EZB) für die Bewertung der von bedeutenden Kreditinstituten eingereichten Anträge und die Überwachung der IPS, denen sie angehören, verantwortlich, während die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) für die Bewertung der von weniger bedeutenden Kreditinstituten eingereichten Anträge und die Überwachung der IPS, denen sie angehören, verantwortlich sind.

(3) Zur einheitlichen Behandlung bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute, die Mitglieder eines IPS innerhalb des SSM sind, und zur Förderung der Kohärenz der Entscheidungen der EZB und der NCAs hat die EZB die Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/38) 5

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