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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund /Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1843 der Kommission vom 18. Oktober 2016 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 38aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften für amtliche Kontrollen erheblich geändert. Sie gilt seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Regeln und Verfahrensvorschriften ab diesem Datum wäre jedoch in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, gemäß bestimmten dort genannten Europäischen Normen akkreditiert sein. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 der Kommission 2 sind jedoch bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, darunter auch eine Ausnahme von dieser Anforderung für Laboratorien, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 gilt bis zum 31. Dezember 2016.

(3) Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Juli 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 3 (im Folgenden "Bericht") "soll eine Bestandsaufnahme der bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung des Hygienepakets, einschließlich eventueller Probleme, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bieten".

(4) Der Bericht geht auch auf die Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen ein, einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten. Aus dem Bericht geht hervor, dass nach wie vor Schwierigkeiten bei der Akkreditierung schlachthofeigener Laboratorien bestehen.

(5) Am 6. Mai 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel 4 an. In diesem Vorschlag sind die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und eine mögliche Ausnahme von der Akkreditierungspflicht für amtliche Laboratorien vorgesehen, deren einzige Tätigkeit im Nachweis von Trichinen in Fleisch besteht.

(6) Daher sollten mit dieser Verordnung weitere Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, bis die neue Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen ist.

(7) Entsprechend sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 festgelegten Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein Laboratorium benennen, das amtliche Untersuchungen auf Trichinen durchführt und in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb angesiedelt ist, sofern dieses Laboratorium, auch wenn es nicht gemäß der in Buchstabe a des genannten Absatzes angeführten Europäischen Norm akkreditiert ist, der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Analyse von Proben, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, existieren.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2016

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 der Kommission vom 22. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 199 vom 24.07.2013 S. 3).

3) KOM(2009) 403 endg.

4) COM(2013) 265 final.

ENDE

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